28.09.2026

Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Urlaubsfreistellung ohne Mitbestimmung des Betriebsrats

Stellt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen unwiderruflich frei und erfolgt seitens des Arbeitnehmers während dieses Freistellungszeitraums keinerlei Widerspruch, ist kein Fall der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 Var. 3 BetrVG gegeben. Dieses Mitbestimmungsrecht setzt voraus, dass mindestens zwei Beschäftigte konkurrierende Urlaubswünsche äußern. Liegt nicht einmal ein Konflikt zwischen Arbeitgeber und betroffenem Arbeitnehmer vor, scheidet ein Mitbestimmungsrecht auch dann von vornherein aus, wenn der Arbeitnehmer kein ausdrückliches Einverständnis mit der Urlaubserteilung erklärt, sondern diese kommentarlos hingenommen hat.

LAG Düsseldorf v. 5.5.2026 - 3 SLa 130/26
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin aus dem im Jahr 2025 beendeten Arbeitsverhältnis. Die Klägerin war zuvor seit 1992 bei der Beklagten als Mitarbeiterin im Verkauf angestellt gewesen. Der Arbeitsvertrags enthält folgende Jahresarbeitszeitregelung:

"Die/der Arbeitnehmer/in erklärt sich damit einverstanden, während der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung von Resturlaubs- und Mehrarbeitsansprüchen bis zum Vertragsende freigestellt werden zu können."

Mit dem in der Filiale in H. gebildeten Betriebsrat vereinbarte die Beklagte einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Die Filiale wurde in diesem Zusammenhang zum 30.3.2025 endgültig geschlossen. Weder der Interessenausgleich noch der Sozialplan enthalten Regelungen zu möglichen Freistellungen von Mitarbeitern im Zuge der Betriebsstilllegung. Auch sonst haben die Betriebsparteien hierüber keine Vereinbarung getroffen - auch nicht über die Freistellung der Klägerin. Gesprochen wurde in den Verhandlungen allerdings über Freistellungen im Rahmen der Abwicklung der Betriebsstilllegung. Der Betriebsrat hatte hierbei die Ansicht vertreten, dass Freistellungen einer Vereinbarung zwischen den Betriebsparteien bedürfen, während die Beklagte dies abgelehnt hatte.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31.5.2025. Nachdem sie die Klägerin bereits am 3.3.2025 mündlich unwiderruflich freigestellt hatte, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 4.3.2025 ggü. der Klägerin:

"[...] Hiermit stellen wir dich ab dem 3.3.2025 unter Anrechnung ggf. noch vorhandener Resturlaubs- und Überstundenausgleichsansprüche bis zum Ende deiner Kündigungsfrist, längstens bis zum 31.5.2025, von der Erbringung deiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung unwiderruflich frei.

Durch die Freistellung sollen zunächst etwaige Freizeitausgleichsansprüche erfüllt werden und im Anschluss daran etwaige offene Urlaubsansprüche. [...]"


Vor der Freistellung verfügte die Klägerin noch über einen anteiligen Urlaubsanspruch für 2025 im Umfang von 13 Tagen.

Die Klage der Klägerin gerichtet auf Urlaubsabgeltung für diese 13 Urlaubstage hatte vor dem ArbG keinen Erfolg. Mit der über mehr als 2 ½ Monate andauernden unwiderruflichen Freistellung der Klägerin sei deren verbliebener Urlaubsanspruch im Umfang von 13 Tagen erfüllt worden, urteilte das ArbG. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.5.2025 habe daher kein Resturlaubsanspruch mehr bestanden, der nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Klägerin folge auch nichts anderes daraus, dass die Beklagte die Freistellung(en) nicht mit dem in ihrer Filiale in H. gebildeten Betriebsrat vereinbart habe.

Die Berufung der Klägerin wurde durch das LAG zurückgewiesen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen.

Die Gründe:
Die Berufung ist nicht begründet, denn der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die begehrte Urlaubsabgeltung zu. Soweit die Klägerin mit der Berufung schwerpunktmäßig betriebsverfassungsrechtliche Erwägungen gegen eine wirksame Erfüllung ihrer Urlaubsansprüche einwendet, überzeugen diese nicht.

Die Klägerin meint, die Urlaubsfreistellung der Beklagten hätte aber, da hierzu kein ausdrückliches Einverständnis der Klägerin erklärt worden sei und mithin vorgelegen hätte, der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 Var. 3 BetrVG unterlegen. Die Nichtbeachtung des Mitbestimmungsrechts führe zur Unwirksamkeit der Urlaubserteilung, womit diese keine Urlaubsansprüche habe erfüllen können.

Diese Ansicht überzeugt nicht. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 5 Var. 3 BetrVG besteht im Einzelfall bzgl. der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird. Entgegen der Ansicht der Klägerin setzt die Urlaubsgewährung jedoch keine vertragliche Einigung zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin voraus, so dass nicht schon dann das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 Var. 3 BetrVG ausgelöst wird, wenn keine solche Einigung über die Urlaubsfestlegung und -erteilung zustande kommt, gleichgültig ob ausdrücklich oder konkludent. Dementsprechend ist nicht von Belang, ob das Schweigen der Klägerin vermeintlich keine Zustimmung bedeuten soll. Die Klägerin hat den Urlaub jedenfalls genommen, denn sie blieb der Arbeit entsprechend der erfolgten Urlaubsfreistellung widerspruchslos fern. Die Erfüllungswirkung der Urlaubsfreistellung ist damit eingetreten.

Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wurde in diesem Zusammenhang nicht verletzt. Denn entgegen des zu weit gefassten Wortlauts greift das Mitbestimmungsrecht nur ein, wenn seitens der betroffenen Arbeitnehmerin der Urlaubserteilung und damit -festlegung widersprochen wird. Allein dann also, wenn nicht nur innerlich kein Einverständnis besteht, sondern dieses fehlende Einverständnis auch artikuliert und ein anderer Urlaubszeitraum geltend gemacht wird, mithin ein Streit der Arbeitsvertragsparteien über die Urlaubsfestlegung besteht, greift § 87 Abs. 1 Nr. 5 Var. 3 BetrVG. Ein solcher Streit hat hier bis 31.5.2025 nie bestanden, denn die Klägerin hat keinerlei Widerspruch gegen die Urlaubsfestlegung und -erteilung erhoben. Damit hatte die Beklagte keinerlei Veranlassung, den Betriebsrat einzuschalten. Es gab keinen Individualkonflikt, zu dem der Betriebsrat in Wahrnehmung nie geäußerter Interessen der Klägerin hätte eingeschaltet werden können.

Hinzu kommt, dass die Mitbestimmung - besser formuliert: Mitbeurteilung - nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 Var. 3 BetrVG nach zutreffender, auch von der Berufungskammer geteilter Ansicht ohnehin allein dann einsetzt, wenn mindestens zwei Beschäftigte konkurrierende Urlaubswünsche äußern, was hier unstreitig nie der Fall war.

Die Revision wird für die Klägerin gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen entscheidungsrelevanter Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Jedenfalls zu den entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bzgl. der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 Var. 3 BetrVG liegt noch keine höchstrichterliche Klärung vor.

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