02.06.2026

ArbG weist Klage auf Untersagung von Streiks in Kitas der Berliner Kita-Eigenbetriebe ab

Das ArbG Berlin hat die Klage des Landes Berlin abgewiesen, mit der das Land der Gewerkschaft ver.di untersagen wollte, Streiks in den Kitas der Kita-Eigenbetriebe des Landes Berlin zur Durchsetzung von Streikforderungen über bestimmte Regelungen zur Entlastung von Erzieherinnen und Erziehern sowie Auszubildenden durchzuführen.

ArbG Berlin v. 29.5.2026 - 56 Ca 3396/25
Der Sachverhalt:
Es handelt sich um das Hauptsacheverfahren zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem ArbG Berlin 56 Ga 11777/24, in dem der damals ab dem 30.9.2024 angekündigte sog. Kita-Streik untersagt wurde. Diese Entscheidung hatte das LAG am 11.10.2024 bestätigt.

Im Hauptsacheverfahren geht es nicht um einen konkreten angekündigten Streik. Streitig war die Frage, ob mit Streiks Tarifverträge mit dem Land Berlin durchgesetzt werden können, die über die bundesweiten tariflichen Regelungen hinausgehen, die die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) abschließt. Das Land Berlin ist Mitglied der TdL und an die von dieser abgeschlossenen Tarifverträge gebunden.

Im Tarifabschluss im Dezember 2023 mit der TdL wurden bestimmte Verbesserungen speziell für den Sozial- und Erziehungsdienst vereinbart, u.a. eine monatliche Zulage in § 52 Nr. 5 Tarifvertrag der Länder (TV-L). Im Rahmen dieser Verhandlungen hatte ver.di die Erwartung geäußert, die Regelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst im TV-L aufzunehmen, auf die sich ver.di tariflich mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände im Jahr 2022 geeinigt hatte (TVöD-VKA). Dazu gehörten u.a. eine monatliche Zulage für Erzieherinnen und Erzieher und zwei Rehabilitationstage. Seit April 2024 waren Gespräche zwischen ver.di und dem Land Berlin über die pädagogische Qualität und über Entlastungen der Erzieherinnen und Erzieher sowie der Auszubildenden in diesem Bereich geführt worden, die erfolglos blieben. Ver.di hatte Regelungen zur Mindestpersonalausstattung, zum Belastungsmanagement (Konsequenzenmanagement) sowie eine Verbesserung der Ausbildungsbedingungen gefordert.

Das Land Berlin sah sich rechtlich als Arbeitgeber nicht zu Tarifverhandlungen mit ver.di in der Lage, weil es als Mitglied der TdL nach deren Satzung keine von den Regelungen des TV-L abweichenden Tarifverträge schließen dürfe. Das Land hat vorgebracht, dass der Abschluss eines Tarifvertrages zwingend zum Ausschluss des Landes Berlin aus dem Arbeitgeberverband führen würde und ein darauf gerichteter Streik bereits aus diesem Grund rechtswidrig sei. Weiterhin würde ein Streik auch gegen die Friedenspflicht verstoßen, die während laufender Tarifverträge gelte.

Anders als in dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das ArbG die Klage auf Untersagung von Streiks zur Erreichung einer Mindestpersonalausstattung, eines Belastungsausgleichs und mehr Zeit für Ausbildung abgewiesen. Gegen die Entscheidung des ArbG kann das Rechtsmittel der Berufung zum LAG eingelegt werden.

Die Gründe:
Die Mitgliedschaft des Landes in der TdL steht der Aufnahme von Tarifverhandlungen mit ver.di und hierauf gerichteter Streiks nicht entgegen. Das Risiko des Landes, aus dem Arbeitgeberverband ausgeschlossen zu werden, überwiegt nicht das Grundrecht der Gewerkschaft auf Arbeitskampfmaßnahmen aus Art. 9 Abs. 3 GG. Weiterhin verstößt die Gewerkschaft mit den konkreten Streikforderungen nicht gegen die Friedenspflicht. Die Streikforderungen sind nicht bereits durch § 52 Nr. 5 TV-L abschließend geregelt worden. Die Forderungen betreffen einen anderen inhaltlichen Bereich als die dort geregelte Zulage. Insbesondere die Forderungen zu Mindestpersonalausstattung und Konsequenzenmanagement haben präventiven Charakter, um eine Überlastung der Erzieherinnen und Erzieher zu verhindern. Die Zulage aus § 52 TV-L trifft hierzu keine Regelung. Auch hinsichtlich der Forderung zu mehr Zeit für Ausbildung ist die Friedenspflicht im Hinblick auf § 5 TV-L nicht verletzt.

Die konkreten Forderungen sind auch tariflich regelbar. Insbesondere ergibt sich im Hinblick auf das Kitaförderungsgesetz und die zugehörige Rechtsverordnung nicht, dass die gegenständlichen Forderungen der Gewerkschaft ausschließlich durch Gesetz geregelt werden können. Die auf Aufhebung der Untersagungsverfügung aus den damaligen Urteilen gerichtete Widerklage von ver.di war daher abzuweisen, da diese ausschließlich die damalige konkret angekündigte Arbeitskampfmaßnahme betroffen hat.

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ArbG Berlin PM Nr. 19 vom 29.5.2026