03.02.2025

Auch die Verletzung eines 15-jährigen Fußballers mit einem "Fördervertrag" seines Vereins bei einem Ligaspiel kann ein versicherter Arbeitsunfall sein

Gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind u.a. Beschäftigte im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Ein solches Beschäftigungsverhältnis kann auch bei einem 15-jährigen Spieler einer Juniorenmannschaft eines Fußball-Bundesliga-Vereins mit einem "Fördervertrag" vorliegen, entschied das LSG Baden-Württemberg.

LSG Baden-Württemberg v. 21.1.2025 - L 9 U 3318/23
Der Sachverhalt:
Der junge Mann hatte an dem Spiel für seinen Verein teilgenommen, der mit seiner ersten Herrenmannschaft in der Fußball-Bundesliga vertreten ist. Er erlitt dabei eine komplexe Läsion des Außenmeniskus und musste sich einer Operation und einer langwierigen Nachbehandlung unterziehen.

Der 15-jährige hatte, vertreten durch seine Eltern, einen "Fördervertrag" als Vertragsspieler im Sinne der "Spielordnung" des DFB unterschrieben und war in das Leistungszentrum des Vereins aufgenommen worden. Er unterwarf sich darin umfangreichen Verpflichtungen, insbesondere zur Teilnahme an allen Trainings und allen Spielen, ohne einen Anspruch auf Spieleinsatz zu haben. Auch hatte er etwa am dritten Tage einer Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche AU-Bescheinigung einzureichen. Es waren ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr und ein "monatliches Grundgehalt" von 251 € vereinbart.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Sie führte aus, der Spieler sei nicht unfallversichert gewesen. Auch Verträge wie hier könnten jedenfalls vor dem 16. Geburtstag des Spielers kein Beschäftigungsverhältnis begründen. Außerdem sei das vereinbarte Gehalt so niedrig, dass es keine adäquate Gegenleistung, sondern allenfalls eine Aufwandsentschädigung darstelle.

Nachdem in erster Instanz vor dem SG die Berufsgenossenschaft obsiegt hatte, hat nun im Berufungsverfahren das LSG dem Spieler Recht gegeben und ein Beschäftigungsverhältnis und damit einen Arbeitsunfall bejaht. Die Entscheidung des LSG, wenn sie rechtskräftig wird, bedeutet, dass die zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall entschädigen muss. Denn es handelt sich um einen Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit und damit um einen Arbeitsunfall.

Die Gründe:
Der "Fördervertrag" geht weit über die Pflichten eines bloßen Vereinsmitglieds hinaus und entspricht eher einem Arbeitsvertrag. Ausschlaggebend für diese Einordnung sind die umfassenden Verpflichtungen des jungen Mannes, die Regelungen zu Arbeitsunfähigkeit und Urlaub sowie das vereinbarte "Grundgehalt", das ausdrücklich als einkommensteuerpflichtig bezeichnet wurde und auch über der steuerfreien "Übungsleiterpauschale" nach dem Einkommensteuerrecht lag.

Dass der Spieler bei dem Unfall noch keine 16 Jahre alt war, steht der Einstufung als Beschäftigter nicht entgegen. Insbesondere liegt keine verbotene Kinderarbeit vor, weil er die Vollzeitschulpflicht nach baden-württembergischen Landesrecht erfüllt hatte. Ebenso schließen die Regelungen des DFB nicht aus, dass bereits ein 15-jähriger Fußballspieler ein Beschäftigter ist. Zwar kann er frühestens ab dem 16. Geburtstag eine Spielerlaubnis für eine Lizenzmannschaft oder erste Herrenmannschaft erhalten. Diese bloße Möglichkeit ändert aber nicht die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere wenn der Spieler mitten in einer laufenden Saison 16 wird. Sie schließt nicht aus, dass schon zuvor eine Beschäftigung vorlag. Für die Entscheidung war danach nicht die Grenze zu den Lizenzmannschaften maßgeblich, sondern die Grenze zwischen Vereinsamateuren und Vertragsspielern.

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LSG Baden-Württemberg PM vom 31.1.2025
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