21.07.2025

Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung wegen Missbrauch der Machtstellung als Geschäftsführer

Das LAG Köln hat die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des ArbG Bonn, mit der das Arbeitsverhältnis der klagenden Arbeitnehmerin gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 70.000 € aufgelöst wurde, größtenteils zurückgewiesen und die Höhe der Abfindungssumme wegen einer geringfügig abweichenden Berechnungsweise auf 68.154 € festgesetzt. Gegenstand des Verfahrens und Grund für die Höhe der Abfindung war ein sexistisches und übergriffiges Verhalten des Geschäftsführers gewesen.

LAG Köln v. 9.7.2025 - 4 SLa 97/25
Der Sachverhalt:
Das ArbG hatte entschieden, dass die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung in Höhe von 70.000 € zu erfolgen habe, da der klagenden Arbeitnehmerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen sexistischer, übergriffiger und entwürdigender Äußerungen des Geschäftsführers unzumutbar sei. Zuvor hatte die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben, die von der Beklagten ohne substantiierte Darlegung der Kündigungsgründe anerkannt wurde. Das Gericht führte zur Urteilsbegründung aus, das Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten überschreite in erheblicher Weise die Grenze des für die Klägerin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses noch Zumutbaren, so dass das Arbeitsverhältnis aufzulösen sei (§ 9 KschG).

Die Höhe der Abfindungszahlung begründete das ArbG sowohl mit der offensichtlichen Sozialwidrigkeit der Kündigung als auch damit, dass der Abfindung eine Genugtuungsfunktion ähnlich dem Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen zukomme. Die Klägerin sei durch die sexistischen, demütigenden und willkürlichen Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten in erheblicher Weise in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Daher müsse die Abfindungssumme in besonderem Maße spürbar sein.

In der Berufung machte die Beklagte insbesondere geltend, die Klägerin habe durch einen ursprünglich gestellten Weiterbeschäftigungsantrag selbst dokumentiert, dass ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar sei.

Das LAG hat die Berufung der Beklagten größtenteils zurückgewiesen und die Höhe der Abfindungssumme wegen einer geringfügig abweichenden Berechnungsweise auf 68.154 € festgesetzt. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln ist ein Rechtmittel nicht gegeben.

Die Gründe:
Der Arbeitnehmerin ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen sexistischer, demütigender und willkürlicher Äußerungen des Geschäftsführers unzumutbar (§ 9 KSchG). Der Geschäftsführer der Beklagten hat der Klägerin zudem aus Unmut über die Entwicklung des privaten Verhältnisses zu ihr arbeitsrechtliche Sanktionen angedroht.

Die außergewöhnliche Höhe der Abfindungszahlung ist in den besonderen Umständen des Falles begründet mit der offensichtlichen Sozialwidrigkeit der Kündigung und der erheblichen Herabwürdigung der Klägerin, die zu einer seit Mai 2024 andauernden posttraumatischen Belastungsstörung geführt hat. Zudem war zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer die Auflösungsgründe vorsätzlich durch das Missbrauchen seiner Machtstellung herbeigeführt hat.

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LAG Köln PM Nr. 5 vom 18.7.2025