Auslegung eines Aufhebungsvertrags - falsa demonstratio
LAG Köln v. 19.11.2025 - 4 SLa 276/25
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilindustrie. Der Kläger war bei ihr als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Jahr 2023 hatte die Beklagte zum Zwecke des Personalabbaus verschiedenen Beschäftigten die Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses bei anschließendem Bezug einer vorgezogenen betrieblichen Altersrente nach einem intern als "Überbrückungsmodell" bezeichneten Muster angeboten. Neben den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wurde den betroffenen Personen als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ein monatliches Bruttoüberbrückungsgeld bis zum frühestmöglichen Bezug einer gesetzlichen Altersrente angeboten.
Am 16.6.2023 fand ein Beratungsgespräch statt, in dem eine Mitarbeiterin der Personalabteilung der Beklagten mit dem Kläger die Rahmenbedingungen für den Abschluss des Aufhebungsvertrages besprach. Im Rahmen eines weiteren Beratungsgespräches wurde dem Kläger am 15.6.2023 eine sog. Ausrechnung ausgehändigt. Als Überbrückungsgeld waren dort 4.118,42 € brutto angegeben. Am 26.6.2023 unterzeichneten die Parteien den Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 20.9.2023 beenden sollte. Mit E-Mail vom 27.10.2023 teilte die Mitarbeiterin dem Kläger mit, dass sich bei seinem Vertrag "der Fehlerteufel eingeschlichen" habe. Bezüglich des Zeitraums vom 1.10.2024 bis zum 15.11.2025 solle das Überbrückungsgeld lediglich 981,02 € brutto betragen anstelle der im Vertrag genannten 4.118,42 € brutto.
Der Kläger unterzeichnete den korrigierten Vertrag nicht. Nachdem die Beklagte ab Oktober 2024 lediglich 1.139,34 € netto monatlich als Überbrückungsgeld an den Kläger überwiesen hatte, begehrte dieser den Differenzbetrag für den Zeitraum von Oktober 2024 bis April 2025 sowie die Feststellung, dass die Parteien für den Zeitraum vom 1.11.2024 bis zum 30.9.2031 ein Überbrückungsgeld i.H.v. monatlich 4.118,42 € brutto vereinbart hatten. Ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass er in der zweiten Phase niedrigere Überbrückungszahlungen erhalten würde.
Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Zahlung stattgegeben. Die Beklagte war weiterhin der Ansicht, der Kläger habe nicht davon ausgehen können, dass die erste, zweite und dritte Phase des Überbrückungsmodells die gleiche Überbrückungszahlung i.H.v. 4118,42 € brutto vorsehen würde. Den richtigen Betrag von 981,02 € brutto hätte er sich ausrechnen können. Außerdem sei der Aufhebungsvertrag wirksam angefochten worden
Das LAG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Gründe:
Dem Kläger steht auch in der hier streitigen zweiten Phase vom 1.10.2024 bis zum 15.11.2025 ein Überbrückungsgeld i.H.v. 4118,42 € brutto zu, so dass die von ihm begehrte Feststellung zu treffen war und die Beklagte die Differenz zwischen dem von ihr gezahlten und dem vom Kläger zu beanspruchenden Überbrückungsgeld noch auszahlen muss.
Es war entgegen der Auffassung der Beklagten nicht davon auszugehen, dass dem Kläger der Fehler im Aufhebungsvertrag klar war und die Parteien daher übereinstimmend einen vom Wortlaut abweichenden Willen hatten. Auch wenn der Kläger in den Beratungsgesprächen abstrakt darauf hingewiesen worden war, dass in der zweiten Phase eine Anrechnung eines (auch nur potentiellen) Arbeitslosengelds stattfinden werde, konnte dies nicht die Einlassung des Klägers widerlegen, dass für ihn die im Aufhebungsvertrag niedergelegte Zahl 4118,42 € richtig war.
Es war nachvollziehbar, dass den Kläger die Erläuterungen der Beklagten in den Beratungsgesprächen, wie das Überbrückungsgeld berechnet wird, weniger interessiert hatten als die endgültigen Zahlen, die sich für ihn daraus ergaben. Deshalb hatte die Beklagte eine Berechnung angefertigt, in der die konkret den Kläger betreffende Höhe des Überbrückungsgelds für alle Phasen mit 4118,42 € angegeben war. Die diese Summe ergebende Rechenoperation war aus dem Papier nicht ohne weiteres ersichtlich.
Auch die Ausführungen der Beklagten zur Teilanfechtung des Aufhebungsvertrags vermochten daran nichts zu ändern. Zum einen hatte die Beklagte die im Rahmen eines Erklärungsirrtums einzuhaltende Anfechtungsfrist gem. § 121 Abs. 1 BGB nicht eingehalten. Zum anderen handelte es sich bei der von der Beklagten vorgenommenen Anfechtung um eine unzulässige Teilanfechtung. Auch wenn die Beklagte den Vertrag nur bezüglich des in der zweiten Phase den Betrag von 981,02 € brutto übersteigenden Betrags angefochten haben wollte, ist die Anfechtung dadurch nicht zulässig geworden.
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Justiz NRW
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilindustrie. Der Kläger war bei ihr als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Jahr 2023 hatte die Beklagte zum Zwecke des Personalabbaus verschiedenen Beschäftigten die Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses bei anschließendem Bezug einer vorgezogenen betrieblichen Altersrente nach einem intern als "Überbrückungsmodell" bezeichneten Muster angeboten. Neben den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wurde den betroffenen Personen als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ein monatliches Bruttoüberbrückungsgeld bis zum frühestmöglichen Bezug einer gesetzlichen Altersrente angeboten.
Am 16.6.2023 fand ein Beratungsgespräch statt, in dem eine Mitarbeiterin der Personalabteilung der Beklagten mit dem Kläger die Rahmenbedingungen für den Abschluss des Aufhebungsvertrages besprach. Im Rahmen eines weiteren Beratungsgespräches wurde dem Kläger am 15.6.2023 eine sog. Ausrechnung ausgehändigt. Als Überbrückungsgeld waren dort 4.118,42 € brutto angegeben. Am 26.6.2023 unterzeichneten die Parteien den Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 20.9.2023 beenden sollte. Mit E-Mail vom 27.10.2023 teilte die Mitarbeiterin dem Kläger mit, dass sich bei seinem Vertrag "der Fehlerteufel eingeschlichen" habe. Bezüglich des Zeitraums vom 1.10.2024 bis zum 15.11.2025 solle das Überbrückungsgeld lediglich 981,02 € brutto betragen anstelle der im Vertrag genannten 4.118,42 € brutto.
Der Kläger unterzeichnete den korrigierten Vertrag nicht. Nachdem die Beklagte ab Oktober 2024 lediglich 1.139,34 € netto monatlich als Überbrückungsgeld an den Kläger überwiesen hatte, begehrte dieser den Differenzbetrag für den Zeitraum von Oktober 2024 bis April 2025 sowie die Feststellung, dass die Parteien für den Zeitraum vom 1.11.2024 bis zum 30.9.2031 ein Überbrückungsgeld i.H.v. monatlich 4.118,42 € brutto vereinbart hatten. Ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass er in der zweiten Phase niedrigere Überbrückungszahlungen erhalten würde.
Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Zahlung stattgegeben. Die Beklagte war weiterhin der Ansicht, der Kläger habe nicht davon ausgehen können, dass die erste, zweite und dritte Phase des Überbrückungsmodells die gleiche Überbrückungszahlung i.H.v. 4118,42 € brutto vorsehen würde. Den richtigen Betrag von 981,02 € brutto hätte er sich ausrechnen können. Außerdem sei der Aufhebungsvertrag wirksam angefochten worden
Das LAG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Gründe:
Dem Kläger steht auch in der hier streitigen zweiten Phase vom 1.10.2024 bis zum 15.11.2025 ein Überbrückungsgeld i.H.v. 4118,42 € brutto zu, so dass die von ihm begehrte Feststellung zu treffen war und die Beklagte die Differenz zwischen dem von ihr gezahlten und dem vom Kläger zu beanspruchenden Überbrückungsgeld noch auszahlen muss.
Es war entgegen der Auffassung der Beklagten nicht davon auszugehen, dass dem Kläger der Fehler im Aufhebungsvertrag klar war und die Parteien daher übereinstimmend einen vom Wortlaut abweichenden Willen hatten. Auch wenn der Kläger in den Beratungsgesprächen abstrakt darauf hingewiesen worden war, dass in der zweiten Phase eine Anrechnung eines (auch nur potentiellen) Arbeitslosengelds stattfinden werde, konnte dies nicht die Einlassung des Klägers widerlegen, dass für ihn die im Aufhebungsvertrag niedergelegte Zahl 4118,42 € richtig war.
Es war nachvollziehbar, dass den Kläger die Erläuterungen der Beklagten in den Beratungsgesprächen, wie das Überbrückungsgeld berechnet wird, weniger interessiert hatten als die endgültigen Zahlen, die sich für ihn daraus ergaben. Deshalb hatte die Beklagte eine Berechnung angefertigt, in der die konkret den Kläger betreffende Höhe des Überbrückungsgelds für alle Phasen mit 4118,42 € angegeben war. Die diese Summe ergebende Rechenoperation war aus dem Papier nicht ohne weiteres ersichtlich.
Auch die Ausführungen der Beklagten zur Teilanfechtung des Aufhebungsvertrags vermochten daran nichts zu ändern. Zum einen hatte die Beklagte die im Rahmen eines Erklärungsirrtums einzuhaltende Anfechtungsfrist gem. § 121 Abs. 1 BGB nicht eingehalten. Zum anderen handelte es sich bei der von der Beklagten vorgenommenen Anfechtung um eine unzulässige Teilanfechtung. Auch wenn die Beklagte den Vertrag nur bezüglich des in der zweiten Phase den Betrag von 981,02 € brutto übersteigenden Betrags angefochten haben wollte, ist die Anfechtung dadurch nicht zulässig geworden.
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