Automatische Vertragsauflösung bei Abstieg des Vereins? LAG Düsseldorf bezweifelt Gültigkeit der Ligaklausel
LAG Düsseldorf v. 23.5.2025 - 10 SLa 668/24
Der Sachverhalt:
Der Assistenztrainer der 1. Mannschaft eines Handballbundesligisten war seit dem 1.7.2022 bei einer GmbH, welche als Dienstleisterin den Spielbetrieb und die Vermarktung der Handballmannschaft des Vereins durchführte, angestellt. Der Arbeitsvertrag wies Unterschriftsfelder für den Assistenztrainer sowie für die beiden Geschäftsführer der GmbH auf. Unterschrieben wurde der Vertrag für die GmbH jedoch nur von einem der Geschäftsführer, wobei neben dessen Unterschrift ein Vereinsstempel gesetzt wurde. Der Arbeitsvertrag war auf vier Jahre befristet und enthielt zusätzlich folgende Ligaklausel:
"Der Vertrag besitzt ausschließlich für den Bereich der 1. Handball-Bundesliga Gültigkeit. Bei Abstieg oder Lizenzverlust/-rückgabe endet der Vertrag."
Nachdem die Mannschaft am Ende der Saison 2023/2024 einen Abstiegsplatz belegt hatte, bezweifelte die GmbH zunächst gerichtlich die Lizenzvergabe an einen konkurrierenden Bundesligisten. Da das Gerichtsverfahren durch Vergleich ohne Lizenzentzug beendet wurde, kam es endgültig zum Abstieg des Vereins in die 2. Handball- Bundesliga.
Die GmbH informierte den Assistenztrainer daraufhin über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.6.2024. Hiergegen hat dieser sich mit seiner Klage gewendet und zusätzlich Differenzvergütung geltend gemacht.
Das ArbG gab der Klage statt. Die Berufung der GmbH blieb vor dem LAG erfolglos. Das LAG hat die Revision zugelassen.
Die Gründe:
Es kann offenbleiben, ob die in der Ligaklausel vereinbarte auflösende Bedingung hinreichend bestimmt ist. Die Klausel ist jedenfalls unwirksam, weil sie entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 21 i.V.m. § 14 Abs. 4 TzBfG nicht schriftlich vereinbart wurde. Durch das leer gebliebene Unterschriftsfeld für den zweiten Geschäftsführer erweckt der Arbeitsvertrag, in dem die Ligaklausel enthalten ist, den Eindruck der Unvollständigkeit. Hinweise, die für eine Berechtigung des alleinunterzeichnenden Geschäftsführers sprechen könnten, z.B. ein Vertretungszusatz oder ein Durchstreichen des zweiten Unterschriftenfelds, fehlen. Auch der Vereinsstempel neben der geleisteten Unterschrift ist insoweit nicht aussagekräftig.
Unabhängig davon bestehen erhebliche Zweifel, ob es für die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung einen Sachgrund gibt. Bedenken bestehen insbesondere, ob die Tätigkeit als Assistenztrainer der Handballmannschaft eine Arbeitsleistung ist, die aufgrund ihrer Eigenart, etwa wegen eines besonderen Abwechslungsbedürfnisses oder eines "Verschleiß"-Effekts, die Aufnahme einer auflösenden Bedingung in den Arbeitsvertrag rechtfertigen kann.
Die Berufung der GmbH gegen die Verurteilung zur Zahlung von Differenzvergütung war bereits unzulässig.
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LAG Düsseldorf PM vom 23.5.2025
Der Assistenztrainer der 1. Mannschaft eines Handballbundesligisten war seit dem 1.7.2022 bei einer GmbH, welche als Dienstleisterin den Spielbetrieb und die Vermarktung der Handballmannschaft des Vereins durchführte, angestellt. Der Arbeitsvertrag wies Unterschriftsfelder für den Assistenztrainer sowie für die beiden Geschäftsführer der GmbH auf. Unterschrieben wurde der Vertrag für die GmbH jedoch nur von einem der Geschäftsführer, wobei neben dessen Unterschrift ein Vereinsstempel gesetzt wurde. Der Arbeitsvertrag war auf vier Jahre befristet und enthielt zusätzlich folgende Ligaklausel:
"Der Vertrag besitzt ausschließlich für den Bereich der 1. Handball-Bundesliga Gültigkeit. Bei Abstieg oder Lizenzverlust/-rückgabe endet der Vertrag."
Nachdem die Mannschaft am Ende der Saison 2023/2024 einen Abstiegsplatz belegt hatte, bezweifelte die GmbH zunächst gerichtlich die Lizenzvergabe an einen konkurrierenden Bundesligisten. Da das Gerichtsverfahren durch Vergleich ohne Lizenzentzug beendet wurde, kam es endgültig zum Abstieg des Vereins in die 2. Handball- Bundesliga.
Die GmbH informierte den Assistenztrainer daraufhin über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.6.2024. Hiergegen hat dieser sich mit seiner Klage gewendet und zusätzlich Differenzvergütung geltend gemacht.
Das ArbG gab der Klage statt. Die Berufung der GmbH blieb vor dem LAG erfolglos. Das LAG hat die Revision zugelassen.
Die Gründe:
Es kann offenbleiben, ob die in der Ligaklausel vereinbarte auflösende Bedingung hinreichend bestimmt ist. Die Klausel ist jedenfalls unwirksam, weil sie entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 21 i.V.m. § 14 Abs. 4 TzBfG nicht schriftlich vereinbart wurde. Durch das leer gebliebene Unterschriftsfeld für den zweiten Geschäftsführer erweckt der Arbeitsvertrag, in dem die Ligaklausel enthalten ist, den Eindruck der Unvollständigkeit. Hinweise, die für eine Berechtigung des alleinunterzeichnenden Geschäftsführers sprechen könnten, z.B. ein Vertretungszusatz oder ein Durchstreichen des zweiten Unterschriftenfelds, fehlen. Auch der Vereinsstempel neben der geleisteten Unterschrift ist insoweit nicht aussagekräftig.
Unabhängig davon bestehen erhebliche Zweifel, ob es für die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung einen Sachgrund gibt. Bedenken bestehen insbesondere, ob die Tätigkeit als Assistenztrainer der Handballmannschaft eine Arbeitsleistung ist, die aufgrund ihrer Eigenart, etwa wegen eines besonderen Abwechslungsbedürfnisses oder eines "Verschleiß"-Effekts, die Aufnahme einer auflösenden Bedingung in den Arbeitsvertrag rechtfertigen kann.
Die Berufung der GmbH gegen die Verurteilung zur Zahlung von Differenzvergütung war bereits unzulässig.
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