25.09.2023

Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Juristischen Direktorin des RBB

Das ArbG Berlin hat die Klage der Juristischen Direktorin des RBB gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses abgewiesen. Der zuletzt abgeschlossene Dienstvertrag sei bereits wegen der darin enthaltenen Regelungen zu einem nachvertraglichen Ruhegeld vor Renteneintritt nichtig. Aber auch die vorsorglich ausgesprochene außerordentliche Kündigung sah das ArbG gleich aus mehreren Gründen als wirksam an.

ArbG Berlin v. 20.9.2023 - 22 Ca 13070/22
Der Sachverhalt:
Mit ihrer Klage vor dem ArbG wendet sich die Juristische Direktorin im Wesentlichen gegen die Beendigung ihres Dienstverhältnisses. Mit Schreiben vom 2.12.2022 hatte die Beklagte die Auffassung vertreten, das Dienstverhältnis der Parteien sei wegen der im Dienstvertrag enthaltenen Regelungen zum nachvertraglichen Ruhegeld bereits nichtig und erklärte die einseitige Lösung vom Dienstverhältnis. Zeitgleich erklärte die Beklagte die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses. Begründet wird die Kündigung von der Beklagten u.a. damit, dass die Klägerin sich eine Zulage für den ARD-Vorsitz sowie Familienzuschlagszahlungen von der Beklagten gewähren ließ, letztere in Kenntnis des Umstands, dass der Rechnungshof die Zahlung von Familienzuschlägen durch die Beklagte in der Vergangenheit moniert hatte.

Die geleisteten Zahlungen verlangt die Beklagte nunmehr widerklagend von der Klägerin als Schadensersatz wegen behaupteter Untreue zurück. In dem Rechtsstreit geht es außerdem um die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Ruhegeld sowie auf Hinterbliebenenversorgung hat.

Die Klage der Juristischen Direktorin des RBB gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses hatte vor dem ArbG Berlin keinen Erfolg. Weitere Anträge der Klägerin, mit denen diese zukünftige Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgungsansprüche festgestellt haben wollte, hat das ArbG aus prozessualen Gründen abgewiesen. Gegen die Entscheidung können beide Parteien Berufung beim LAG einlegen.

Die Gründe:
Der zuletzt abgeschlossene Dienstvertrag ist bereits wegen der darin enthaltenen Regelungen zu einem nachvertraglichen Ruhegeld vor Renteneintritt nichtig. Hierin liegt ein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Hinzu kommt, dass die Beklagte als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet ist. Es ist daher von einer Sittenwidrigkeit der Vereinbarung auszugehen, die zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führt.

Auch die vorsorglich ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist wirksam. Für diese liegen mehrere wichtige Gründe vor.

Die Klägerin hat zum einen an einem Vertragsschluss zwischen der Beklagten, deren Tochtergesellschaft, der rbb Media GmbH, und deren Geschäftsführer mitgewirkt, in dem diesem eine mehrjährige bezahlte Freistellung mit einem Gesamtvolumen von knapp 880.000,- EUR eingeräumt worden ist. In diesem Zusammenhang ist die Klägerin ihren Hinweispflichten als Juristische Direktorin nicht ausreichend nachgekommen. Zum anderen hat die Klägerin eine sog. ARD-Zulage auch für einen Zeitraum bezogen, in dem die Beklagte den Vorsitz bei der ARD, an den die Zulage anknüpft, noch gar nicht innehatte. Die Klägerin hat durch entsprechende Initiative gegenüber der vormaligen Intendantin dafür gesorgt, dass ihr diese Zulage unberechtigterweise gewährt worden ist.

Der Widerklage der Beklagten war teilweise stattzugeben. Es besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten ARD-Zulage für den Zeitraum, in dem die Beklagte den ARD-Vorsitz noch nicht bekleidete, nicht jedoch für die Zeit danach. Auch einen Rückforderungsanspruch wegen geleisteter Familienzuschläge war zu verneinen. Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, ob es nicht auch ohne eine zwischenzeitliche diesbezügliche vertragliche Änderung bei der bisherigen Praxis der Weiterzahlung der Familienzuschläge verblieben wäre.

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LAG Berlin PM Nr. 30 vom 21.9.2023
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