Beteiligung des Betriebsrats bei geplanter Umgruppierung
BAG v. 25.11.2025 - 1 ABR 43/24
Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin betreibt Kindertagesstätten sowie ambulante und stationäre Hilfen zur Erziehung für Kinder, Jugendliche und Familien. Insofern beschäftigt sie u.a. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher sowie Heilerziehungspfleger. Auf die Arbeitsverhältnisse findet der TVöD/VKA Anwendung; die Vergütung erfolgt derzeit nach Entgeltgruppe S 8a. Die Arbeitsverhältnisse sind im Zuge einer Abspaltung der ursprünglichen Arbeitgeberin "K gGmbH" und der Übertragung der Geschäftsbereiche "Jugendhilfeverbund" und "Interdisziplinäre Frühförderung" auf die jetzige Arbeitgeberin "L gGmbH" im Wege eines Betriebsübergangs übergegangen.
Der Antragsteller ist der nach dem Betriebsübergang neu gewählte Betriebsrat. Dieser war der Ansicht, dass aufgrund der zum 1.7.2022 durch den Änderungstarifvertrag Nr. 19 zum TVöD geänderten Entgeltordnung (Teil B Abschnitt XXIV - Sozial- und Erziehungsdienst), insbesondere hinsichtlich der Entgeltgruppe S 8b, sei die Arbeitgeberin verpflichtet, die Eingruppierung der betroffenen Beschäftigten zu überprüfen. Er verlangte daher eine neue Eingruppierungsentscheidung, die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG sowie gegebenenfalls die Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens.
Die Arbeitgeberin hielt eine Überprüfung für entbehrlich. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 8b sei durch den Änderungstarifvertrag Nr. 19 nicht maßgebend geändert worden. Die bloße Einfügung neuer Tätigkeitsbeispiele in die Protokollerklärung hierzu löse keine Verpflichtung des Arbeitgebers aus, die Eingruppierung der betreffenden Arbeitnehmer zu überprüfen.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Das LAG hat dessen Beschwerde zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hat das BAG den Beschluss des LAG aufgehoben und den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert.
Die Gründe:
Die Arbeitgeberin ist entsprechend § 101 Satz 1 BetrVG verpflichtet, bezogen auf alle namentlich bezeichneten Arbeitnehmer Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einzuleiten und im Fall der beachtlichen Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen.
Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Ein- oder Umgruppierung zu beteiligen. Zur Sicherung dieses Beteiligungsrechts kann der Betriebsrat entsprechend § 101 BetrVG verlangen, dass der Arbeitgeber ein Zustimmungsverfahren einleitet und bei Zustimmungsverweigerung ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchführt. Ein- und Umgruppierungen stellen keinen konstitutiven Akt dar, sondern sind Rechtsanwendung; daher kann lediglich ein betriebsverfassungsrechtlich ordnungsgemäßer Zustand hergestellt werden.
Eine Eingruppierung ist die erstmalige oder erneute Einreihung in eine Vergütungsordnung, eine Umgruppierung jede Änderung dieser Einreihung. Eine Prüfungspflicht des Arbeitgebers besteht nicht nur bei geänderter Tätigkeit, sondern auch bei Änderungen der maßgeblichen Vergütungsordnung. Sie entsteht bereits dann, wenn die Änderung objektiv die Möglichkeit einer anderen Eingruppierung eröffnet; ob es tatsächlich zu einer anderen Entgeltgruppe kommt, ist unerheblich. Dem Arbeitgeber steht insoweit kein Vorprüfungsrecht zu. Maßgeblich ist allein, ob eine abweichende Eingruppierung möglich erscheint. Eine Einschränkung auf "wesentliche" oder "strukturelle" Änderungen der Vergütungsordnung lehnt der Senat ausdrücklich ab. Eine Prüfungspflicht entfällt nur, wenn von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Änderung Auswirkungen auf die Eingruppierung haben kann.
Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 19 zum TVöD waren zum 1.7.2022 neue Tätigkeitsbeispiele zur Entgeltgruppe S 8b des Sozial- und Erziehungsdienstes ergänzt worden. Diese Änderung der Vergütungsordnung verpflichtete die Arbeitgeberin zu prüfen, ob bislang nach S 8a vergütete Beschäftigte nunmehr S 8b zuzuordnen sind. Daher stand und steht dem Betriebsrat ein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu, sowohl hinsichtlich der in Wohngruppen tätigen Beschäftigten als auch der Mitarbeiter in den ambulanten Hilfen. Ob die tariflichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, ist erst im Zustimmungsersetzungsverfahren zu klären.
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Die Arbeitgeberin betreibt Kindertagesstätten sowie ambulante und stationäre Hilfen zur Erziehung für Kinder, Jugendliche und Familien. Insofern beschäftigt sie u.a. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher sowie Heilerziehungspfleger. Auf die Arbeitsverhältnisse findet der TVöD/VKA Anwendung; die Vergütung erfolgt derzeit nach Entgeltgruppe S 8a. Die Arbeitsverhältnisse sind im Zuge einer Abspaltung der ursprünglichen Arbeitgeberin "K gGmbH" und der Übertragung der Geschäftsbereiche "Jugendhilfeverbund" und "Interdisziplinäre Frühförderung" auf die jetzige Arbeitgeberin "L gGmbH" im Wege eines Betriebsübergangs übergegangen.
Der Antragsteller ist der nach dem Betriebsübergang neu gewählte Betriebsrat. Dieser war der Ansicht, dass aufgrund der zum 1.7.2022 durch den Änderungstarifvertrag Nr. 19 zum TVöD geänderten Entgeltordnung (Teil B Abschnitt XXIV - Sozial- und Erziehungsdienst), insbesondere hinsichtlich der Entgeltgruppe S 8b, sei die Arbeitgeberin verpflichtet, die Eingruppierung der betroffenen Beschäftigten zu überprüfen. Er verlangte daher eine neue Eingruppierungsentscheidung, die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG sowie gegebenenfalls die Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens.
Die Arbeitgeberin hielt eine Überprüfung für entbehrlich. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 8b sei durch den Änderungstarifvertrag Nr. 19 nicht maßgebend geändert worden. Die bloße Einfügung neuer Tätigkeitsbeispiele in die Protokollerklärung hierzu löse keine Verpflichtung des Arbeitgebers aus, die Eingruppierung der betreffenden Arbeitnehmer zu überprüfen.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Das LAG hat dessen Beschwerde zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hat das BAG den Beschluss des LAG aufgehoben und den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert.
Die Gründe:
Die Arbeitgeberin ist entsprechend § 101 Satz 1 BetrVG verpflichtet, bezogen auf alle namentlich bezeichneten Arbeitnehmer Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einzuleiten und im Fall der beachtlichen Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen.
Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Ein- oder Umgruppierung zu beteiligen. Zur Sicherung dieses Beteiligungsrechts kann der Betriebsrat entsprechend § 101 BetrVG verlangen, dass der Arbeitgeber ein Zustimmungsverfahren einleitet und bei Zustimmungsverweigerung ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchführt. Ein- und Umgruppierungen stellen keinen konstitutiven Akt dar, sondern sind Rechtsanwendung; daher kann lediglich ein betriebsverfassungsrechtlich ordnungsgemäßer Zustand hergestellt werden.
Eine Eingruppierung ist die erstmalige oder erneute Einreihung in eine Vergütungsordnung, eine Umgruppierung jede Änderung dieser Einreihung. Eine Prüfungspflicht des Arbeitgebers besteht nicht nur bei geänderter Tätigkeit, sondern auch bei Änderungen der maßgeblichen Vergütungsordnung. Sie entsteht bereits dann, wenn die Änderung objektiv die Möglichkeit einer anderen Eingruppierung eröffnet; ob es tatsächlich zu einer anderen Entgeltgruppe kommt, ist unerheblich. Dem Arbeitgeber steht insoweit kein Vorprüfungsrecht zu. Maßgeblich ist allein, ob eine abweichende Eingruppierung möglich erscheint. Eine Einschränkung auf "wesentliche" oder "strukturelle" Änderungen der Vergütungsordnung lehnt der Senat ausdrücklich ab. Eine Prüfungspflicht entfällt nur, wenn von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Änderung Auswirkungen auf die Eingruppierung haben kann.
Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 19 zum TVöD waren zum 1.7.2022 neue Tätigkeitsbeispiele zur Entgeltgruppe S 8b des Sozial- und Erziehungsdienstes ergänzt worden. Diese Änderung der Vergütungsordnung verpflichtete die Arbeitgeberin zu prüfen, ob bislang nach S 8a vergütete Beschäftigte nunmehr S 8b zuzuordnen sind. Daher stand und steht dem Betriebsrat ein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu, sowohl hinsichtlich der in Wohngruppen tätigen Beschäftigten als auch der Mitarbeiter in den ambulanten Hilfen. Ob die tariflichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, ist erst im Zustimmungsersetzungsverfahren zu klären.
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