14.02.2024

Betriebsverfassungsrechtlicher Schulungsanspruch - Webinar statt Präsenzschulung?

Nach dem BetrVG haben Betriebsräte Anspruch auf für die Betriebsratsarbeit erforderliche Schulungen, deren Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat. Davon können Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Präsenzseminar auch dann erfasst sein, wenn derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar anbietet.

BAG v. 7.2.2024 - 7 ABR 8/23
Der Sachverhalt:
Bei der Arbeitgeberin, einer Luftverkehrsgesellschaft, ist eine Personalvertretung Kabine (PV) gebildet, für deren Rechte die Regelungen des BetrVG entsprechend gelten. Die PV wollte zwei in Düsseldorf und Köln wohnende Mitglieder zu der Präsenzschulung "Betriebsverfassungsrecht Teil 1" in Binz/Rügen entsenden. Die Arbeitgeberin schlug aus Kostengründen ortsnähere Seminarorte oder - im gewählten Zeitraum - ein Webinar vor. Daraufhin beschloss die PV die beiden Mitglieder für die Zeit vom 24.8.2021 bis zum 27.8.2021 zur Schulung "Betriebsverfassungsrecht Teil 1" in Potsdam zu entsenden. Es fielen für beide Teilnehmer zusammen ca. 1.800 € brutto für die Schulung und ca. weitere 1.300 € brutto an Übernachtungs- und Verpflegungskosten an. Die Hin- und Rückreise der beiden Mitglieder erfolgte per Flugzeug nach Berlin auf nicht von Kunden gebuchten Plätzen mit Flügen der Arbeitgeberin.

Die Arbeitgeberin verweigerte die Übernahme der Schulungs-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Dies begründete sie vor allem damit, dass die Mitglieder der PV an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters hätten teilnehmen können. In dem von der PV eingeleiteten Verfahren hat diese geltend gemacht, dass die Arbeitgeberin auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu tragen hat. Hierzu haben die Vorinstanzen die Arbeitgeberin verpflichtet. Auch die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin vor dem BAG blieb erfolglos.

Die Gründe:
Gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG hat die Arbeitgeberin die Kosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Dies war hier inhaltlich zu bejahen.

Ebenso wie ein Betriebsrat hat die PV bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet, einen gewissen Spielraum. Dieser umfasst grundsätzlich auch das Schulungsformat. Dem steht nicht von vornherein entgegen, dass bei einem Präsenzseminar im Hinblick auf die Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei einem Webinar.

Mehr zum Thema:

Kurzbeitrag:
LAG Niedersachen: Keine Anfechtung wegen Anordnung der Briefwahl für Beschäftigte im Homeoffice
ArbRB 2023, 289

Rechtsprechung:
Anfechtung einer Betriebsratswahl - Aushang des Wahlausschreibens in allen Betriebsstätten - Vorschriften über das Wahlausschreiben als wesentliche Verfahrensvorschriften i.S.d. § 19 Abs. 1 BetrVG
LAG Schleswig-Holstein vom 05.07.2023 - 3 TABV 4/23

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