20.10.2025

Corona-Quarantäne: Hertha BSC bekommt Mitarbeiterlohn nicht vom Land Berlin erstattet

Hertha BSC hat keinen Anspruch gegen das Land Berlin auf Erstattung von Gehältern, die der Verein an Mitarbeiter für Zeiten geleistet hat, in denen sich diese als Kontaktpersonen in Corona-Quarantäne befanden.

VG Berlin v. 13.10.2025 - VG 32 K 168/24
Der Sachverhalt:
Im April 2021 wurden mehrere Spieler aus der Lizenzspielermannschaft sowie Mitarbeiter des Betreuerstabs von Hertha BSC positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet. Daraufhin begaben sich insgesamt 49 Personen aus Mannschaft und Betreuerstab als Kontaktpersonen in eine 13-tägige Quarantäne. Drei Bundesligaspiele mussten deshalb abgesagt werden; sie wurden im Mai 2021 nachgeholt. Im April 2023 beantragte Hertha BSC auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes beim Land Berlin die Erstattung der trotz der Quarantäne weitergezahlten Gehälter (u.a. für Physiotherapeuten, Zeugwarte und Teile des Trainerteams). Die Erstattungsanträge für 13 Mitarbeiter des Betreuerstabes lehnte die zuständige Senatsverwaltung für Finanzen vollumfänglich oder weit überwiegend ab. Hiergegen erhob Hertha BSC Klage.

Das VG hat die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG gestellt werden.

Die Gründe:
Aus dem Infektionsschutzgesetz folgt kein Anspruch des Vereins auf Erstattung der für den Quarantänezeitraum geleisteten Gehälter. Der Erstattungsanspruch ist ausgeschlossen, da Hertha BSC aus arbeitsrechtlichen Gründen verpflichtet war, auch während der 13-tägigen Quarantäne die Entgelte der Mitarbeiter fortzuzahlen. Denn nach dem BGB behält ein Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch grundsätzlich auch dann, wenn er unverschuldet für einen "verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum" nicht arbeiten konnte.

Das ist bei einer behördlich angeordneten Quarantäne von bis zu 14 Tagen anzunehmen. Der Verein kann sich nicht darauf berufen, dass für den Bereich des Profifußballs eine kürzere Zeitspanne gelten muss. Besonderheiten des Profifußballs spielen allenfalls eine untergeordnete Rolle, da Spieler hier nicht betroffen sind. Zudem ist absehbar gewesen, dass Mitarbeiter aufgrund des pandemischen Infektionsgeschehens zeitweise ausfallen könnten. Überdies hat der zur Quarantäneanordnung führende Kontakt während der Arbeitszeit im Trainingsbetrieb stattgefunden. Schließlich haben auch die abgesagten Bundesligaspiele nachgeholt werden können.

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VG Berlin PM Nr. 44 vom 17.10.2025