23.12.2020

Das ändert sich 2021 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 1: Kurzarbeit

Das Corona-Jahr 2020 hatte es (auch) arbeitsrechtlich in sich: Kurzarbeit hat viele Arbeitsplätze gerettet, Arbeitsrechtler haben das Infektionsschutzgesetz entdeckt, Betriebsparteien erstmalig Pandemievereinbarungen abgeschlossen und so viele Beschäftigte wie nie haben von einem Tag auf den anderen auf einmal im Homeoffice gearbeitet - letzteres auch ganz ohne Schützenhilfe durch das umstrittene Mobile-Arbeit-Gesetz, dessen Umsetzung das BMAS jetzt noch einmal angeht. Ebenfalls in Planung für 2021, aber womöglich noch umstrittener ist das Betriebsrätestärkungsgesetz.

a) Erleichtere Voraussetzungen für Kurzarbeit
Nach der "Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung" werden die Sonderregelungen über den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld für alle Betriebe, die bis zum 31.3.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben, bis zum 31.12.2021 verlängert. Danach gilt:
  • Es müssen statt mindestens ein Drittel nur min-destens 10 % der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein und
  • es müssen keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut werden.

Auch die Möglichkeit, Leiharbeitnehmer in Kurzarbeit zu schicken, wird für Verleihbetriebe, die bis zum 31.3.2021 mit der Kurzarbeit be-gonnen haben, bis zum 31.12.2021 verlängert.
 


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b) Erhöhung des Kurzarbeitergelds und Verlängerung der Bezugsdauer
Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70 bzw. 77 % ab dem vierten Monat und auf 80 bzw. 87 % ab dem siebten Monat) hat der Gesetzgeber bis zum 31.12.2021 verlängert. Diese Regelung gilt für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist. Ebenfalls verlängert worden bis zum 31.12.2021 sind die befristeten Hinzuverdienstregelungen, wonach Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.

Des Weiteren sieht die "Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld" vor, dass die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 mit Kurzarbeit begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021 verlängert wird.

c) Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis zum 30.6.2021 vollständig erstattet. Anschließend erfolgt eine hälftige Erstattung längstens bis zum 31.12.2021 für alle Betriebe, die bis zum 30.6.2021 mit Kurzarbeit begonnen haben. Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge kann in diesen Fällen durch Qualifizierung während der Kurzarbeit bis zum 31.12.2021 auf 100 % erhöht werden.

d) Förderung der Weiterbildung während der Kurzarbeit
Für während der Kurzarbeit begonnene Weiterbildungsmaßnahmen werden die Lehrgangskosten pauschal in Abhängigkeit zur Betriebsgröße erstattet:

  • Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten: 100 % der Lehrgangskosten,
  • Betrieben mit 10 bis 249 Beschäftigen: 50 % der Lehrgangskosten,
  • Betrieben mit 250 bis 2 499 Beschäftigten: 25 % der Lehrgangskosten und
  • Betrieben mit 2.500 und mehr Beschäftigten: 15 % der Lehrgangskosten.

Voraussetzung ist, dass die Weiterbildungsmaßnahme mehr als 120 Stunden dauert und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme nach dem SGB III zertifiziert sind. Für Maßnahmen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, die während der Kurzarbeit begonnen werden, können für die Zeit der Kurzarbeit auch die Sozialver-sicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet werden.

e) Steuerliche Begünstigungen
Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben bis Ende 2021 steuerfrei.

Mehr zum Thema:
Arbeitsrecht im Lockdown - Informationen, Muster, Arbeitshilfen zur Kurzarbeit, zum Homeoffice und zur Entgeltfortzahlung

BMAS PM vom 21.12.2020
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