09.01.2024

Das ändert sich 2024 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 11: Bürgergeld und Regelbedarfe

Die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 (RBSFV 2024), mit der die Regelbedarfe im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII - Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sowie die Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für die beiden im Kalenderjahr 2024 beginnenden Schulhalbjahre zum 1.1.2024 erhöht worden sind, gelten auch für das Bürgergeld.

Die Regelbedarfsstufen (RBS) steigen zum 1.1.2024 wie folgt:
  • für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte 563 € (RBS 1)
  • für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 506 € (RBS 2)
  • für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 451 € (RBS 3)
  • für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 471 € (RBS 4)
  • für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 390 € (RBS 5)
  • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 357 € (RBS 6)


Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ergibt sich für das erste Schulhalbjahr 2024 eine Erhöhung auf 130 € und für das zweite Schulhalbjahr eine Erhöhung auf 65 €.

Gemeinschaftsunterkünfte

Zum 1.1.2024 wurde im SGB II eine Regelung für in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachte leistungsberechtigte Personen eingeführt. Sofern in einer Gemeinschaftsunterkunft keine Selbstversorgungsmöglichkeit gegeben ist und sowohl Verpflegung als auch Haushaltsenergie von dem Betreiber der Unterkunft in vollem Umfang zur Verfügung gestellt werden, kann für Personen mit Anspruch auf Bürgergeld der Anteil des jeweiligen Regelbedarfs, der für Ernährung und Haushaltsenergie vorgesehen ist, künftig unmittelbar an den Betreiber der Unterkunft gezahlt werden. Die Höhe dieser Sachleistung wurde gesetzlich festgelegt. Der Bürgergeldberechtigte erhält dann eine um diesen Betrag geminderte Auszahlung.

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Aus dem Arbeits-Rechtsberater (ArbRB)

BMAS PM v. 1.11.2023
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