09.01.2024

Das ändert sich 2024 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 3: Ausweitung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes

Seit 2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) für Unternehmen mit einem Sitz und mindestens 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland. Am 1.1.2024 ist der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmenden in Deutschland ausgeweitet worden.

Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu beachten. Dazu gehört die Einrichtung eines Risikomanagements, um die Risiken von Menschenrechtsverletzungen und Schädigungen der Umwelt zu identifizieren, zu vermeiden oder zu minimieren. Das LkSG legt auch dar, welche Präventions- und Abhilfemaßahmen notwendig sind, verpflichtet zu Beschwerdeverfahren und zu regelmäßiger Berichterstattung.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) setzt das LkSG um und kontrolliert, ob die betroffenen Unternehmen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten angemessen erfüllen. Um die Unternehmen dabei zu unterstützen, entwickelt und veröffentlicht das BAFA Handreichungen.

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Aus dem Arbeits-Rechtsberater (ArbRB)
BMAS PM v. 1.11.2023
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