09.01.2024

Das ändert sich 2024 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 9: Neues digitales Meldeverfahren für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie in der Sozialverwaltung

Mit der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung vom 17.7.2023 wurde das Meldeverfahren von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung vollständig digitalisiert. Bereits jetzt erfolgt der weit überwiegende Teil der Anzeigen digital über das Bundesportal nach dem Onlinezugangsgesetz bzw. das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings ist die Verwendung bestimmter Anzeigeformulare zwingend vorgegeben.

Zum 1.1.2024 sind diese Formulare zugunsten der Beschreibung von Meldedaten weggefallen und die elektronische Anzeige wird als ausschließlicher Meldeweg vorgegeben. Zur vollständigen Digitalisierung der Verfahren ist ein Übergangszeitraum bis zum 31.12.2027 vorgesehen.

Weitere Möglichkeiten des elektronischen Schriftformersatzes in der Sozialverwaltung

Die fortschreitende Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung ermöglicht inzwischen die papierlose, aber dennoch rechtssichere Kommunikation mit den Behörden. Vor diesem Hintergrund werden weitere Möglichkeiten des elektronischen Schriftformersatzes für schriftformbedürftige Erklärungen im Sozialverwaltungsrecht geschaffen. Zukünftig kann die Schriftform gegenüber Behörden auch durch Übermittlung aus besonderen elektronischen Postfächern, insbesondere aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach, ersetzt werden. Dies gilt auch für den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt. Für schriftformbedürftige Erklärungen von Behörden wird als zusätzliche Möglichkeit des elektronischen Schriftformersatzes das qualifizierte elektronische Siegel zugelassen.

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Aus dem Arbeits-Rechtsberater (ArbRB)
BMAS PM v. 1.11.2023
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