Das ändert sich 2026 im Arbeitsrecht - Teil 2: Arbeitsmarktpolitik, Kurzarbeitergeld, Winterbeschäftigungs-Verordnung
a) Insolvenzgeld:
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beläuft sich auf 0,15 %. Diese Regelung tritt zum 1.1.2026 gemäß § 360 SGB III in Kraft.
b) Beitragssatz zur Arbeitsförderung:
Ab dem 1.1.2026 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitsförderung weiterhin 2,6 %.
c) Verlängerung der Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld
Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Regelung tritt zum 1.1.2026 in Kraft und ist längstens bis zum 31.12.2026 befristet.
d) Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung
Die Bundesagentur für Arbeit wird die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung übernehmen. Sie wird künftig Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen im Anerkennungsverfahren unterstützen. Diese Beratung wurde im ESF Plus-Förderprogramm "IQ - Integration durch Qualifizierung" entwickelt. Ab dem 1.1.2029 wird die Bundesagentur für Arbeit die Aufgabe übernehmen. In Vorbereitung auf die Aufgabenübertragung beginnt am 1.1.2026 ein dreijähriger Übergangszeitraum. Währenddessen wird die Bundesagentur für Arbeit das notwendige Fach- und Erfahrungswissen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung aufbauen. Dafür arbeiten die im Programm IQ geförderten Beratungsprojekte enger und zielgerichteter mit der Bundesagentur für Arbeit zusammen.
e) Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
Die Winterbeschäftigungs-Verordnung wird so angepasst, dass der Umlagesatz im Bauhauptgewerbe befristet für ein Jahr, vom 1.1.2026 bis zum 31.12.2026, auf 1 % abgesenkt wird. Die Umlage wird in dieser Zeit in Höhe von 0,6 % durch die Arbeitgeber und in Höhe von 0,4 % durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgebracht.
Mit der Reduzierung des Umlagesatzes wird der Bitte der Sozialpartner des Bauhauptgewerbes nachgekommen und die Branche befristet finanziell entlastet. Die Absenkung der Umlage entlastet Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um gut 200 Mio. € im Jahr 2026. Sie wird aus der Rücklage der Winterbeschäftigungs-Umlage finanziert.
Mehr zum Thema:
BMAS online
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beläuft sich auf 0,15 %. Diese Regelung tritt zum 1.1.2026 gemäß § 360 SGB III in Kraft.
b) Beitragssatz zur Arbeitsförderung:
Ab dem 1.1.2026 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitsförderung weiterhin 2,6 %.
c) Verlängerung der Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld
Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Regelung tritt zum 1.1.2026 in Kraft und ist längstens bis zum 31.12.2026 befristet.
d) Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung
Die Bundesagentur für Arbeit wird die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung übernehmen. Sie wird künftig Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen im Anerkennungsverfahren unterstützen. Diese Beratung wurde im ESF Plus-Förderprogramm "IQ - Integration durch Qualifizierung" entwickelt. Ab dem 1.1.2029 wird die Bundesagentur für Arbeit die Aufgabe übernehmen. In Vorbereitung auf die Aufgabenübertragung beginnt am 1.1.2026 ein dreijähriger Übergangszeitraum. Währenddessen wird die Bundesagentur für Arbeit das notwendige Fach- und Erfahrungswissen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung aufbauen. Dafür arbeiten die im Programm IQ geförderten Beratungsprojekte enger und zielgerichteter mit der Bundesagentur für Arbeit zusammen.
e) Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
Die Winterbeschäftigungs-Verordnung wird so angepasst, dass der Umlagesatz im Bauhauptgewerbe befristet für ein Jahr, vom 1.1.2026 bis zum 31.12.2026, auf 1 % abgesenkt wird. Die Umlage wird in dieser Zeit in Höhe von 0,6 % durch die Arbeitgeber und in Höhe von 0,4 % durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgebracht.
Mit der Reduzierung des Umlagesatzes wird der Bitte der Sozialpartner des Bauhauptgewerbes nachgekommen und die Branche befristet finanziell entlastet. Die Absenkung der Umlage entlastet Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um gut 200 Mio. € im Jahr 2026. Sie wird aus der Rücklage der Winterbeschäftigungs-Umlage finanziert.
Aktionsmodul Arbeitsrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.