Ehemaliger Präsident des Deutschen Anwaltvereins unterfällt der Sozialversicherungspflicht
LSG Berlin-Brandenburg v. 9.10.2025 - L 14 BA 39/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist als selbständiger Rechtsanwalt und Notar tätig. Er ist Mitglied des DAV und wurde im Jahr 2015 von der Mitgliederversammlung zu dessen Präsidenten gewählt. Er übte das Amt vom 1.6.2015 bis zum 1.3.2019 aus. Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Präsident zahlte ihm der DAV eine monatliche "Aufwandsentschädigung".
Im Juli 2018 beantragte der DAV die Prüfung des Sozialversicherungsstatus. Die hierfür zuständige Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) kam zu dem Ergebnis, der Kläger übe als Präsident des DAV ein Beschäftigungsverhältnis aus. Hiergegen klagte der Präsident vor dem SG. Er vertrat die Auffassung, keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen, sondern ein ehrenamtliches Wahlamt auszuüben. Seine Klage vor dem SG blieb ohne Erfolg.
Das LSG hat die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger kann beim BSG die Zulassung der Revision beantragen.
Die Gründe:
Der Kläger ist in den Betrieb des DAV arbeitsteilig eingegliedert und in die satzungsgemäße Ordnung eingebunden gewesen. Ihm hat die Gesamtverantwortung für die laufenden Geschäfte oblegen. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist er den Entscheidungen der Mitgliederversammlung und des Präsidiums unterworfen gewesen, so dass er ihm nicht genehme Beschlüsse nicht hat verhindern können.
Es hat auch kein die Versicherungspflicht ausschließendes Ehrenamt vorgelegen. Der Kläger hat nicht unentgeltlich bzw. nur gegen einen Aufwendungsersatz ideelle Zwecke verfolgt. Vielmehr ist ihm für seine Tätigkeit ein monatlicher Betrag zugewandt worden, der oberhalb der Beitragsgrenze für Gutverdiener in der Sozialversicherung liegt, so dass der Erwerbszweck in den Vordergrund tritt. Dass das Wahlamt des Präsidenten daneben auch aus selbstlosen Motiven ausgeübt worden ist und die Tätigkeit im Interesse der Vereinsmitglieder gelegen hat, schließt es nicht aus, eine versicherungs- und beitragspflichtige Beschäftigung anzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auch allgemeine Verwaltungstätigkeiten ausgeübt und mitvergütet werden. Dies ist vorliegend der Fall gewesen.
Im Deutschen Anwaltverein sind rund 65.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte organisiert. Sein satzungsmäßiger Zweck ist die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft und des Anwaltsnotariats. Sein Ziel ist die Zusammenfassung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland und aller deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Ausland.
Die DRV Bund trifft auf Antrag in sog. Statusfeststellungsverfahren Feststellungen zum Erwerbsstatus und entscheidet, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (§ 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch). Nach einer bis zum 31.3.2022 geltenden Gesetzesfassung hatte die DRV Bund zu entscheiden, ob eine Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung besteht.
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LSG Berlin-Brandenburg online
Der Kläger ist als selbständiger Rechtsanwalt und Notar tätig. Er ist Mitglied des DAV und wurde im Jahr 2015 von der Mitgliederversammlung zu dessen Präsidenten gewählt. Er übte das Amt vom 1.6.2015 bis zum 1.3.2019 aus. Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Präsident zahlte ihm der DAV eine monatliche "Aufwandsentschädigung".
Im Juli 2018 beantragte der DAV die Prüfung des Sozialversicherungsstatus. Die hierfür zuständige Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) kam zu dem Ergebnis, der Kläger übe als Präsident des DAV ein Beschäftigungsverhältnis aus. Hiergegen klagte der Präsident vor dem SG. Er vertrat die Auffassung, keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen, sondern ein ehrenamtliches Wahlamt auszuüben. Seine Klage vor dem SG blieb ohne Erfolg.
Das LSG hat die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger kann beim BSG die Zulassung der Revision beantragen.
Die Gründe:
Der Kläger ist in den Betrieb des DAV arbeitsteilig eingegliedert und in die satzungsgemäße Ordnung eingebunden gewesen. Ihm hat die Gesamtverantwortung für die laufenden Geschäfte oblegen. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist er den Entscheidungen der Mitgliederversammlung und des Präsidiums unterworfen gewesen, so dass er ihm nicht genehme Beschlüsse nicht hat verhindern können.
Es hat auch kein die Versicherungspflicht ausschließendes Ehrenamt vorgelegen. Der Kläger hat nicht unentgeltlich bzw. nur gegen einen Aufwendungsersatz ideelle Zwecke verfolgt. Vielmehr ist ihm für seine Tätigkeit ein monatlicher Betrag zugewandt worden, der oberhalb der Beitragsgrenze für Gutverdiener in der Sozialversicherung liegt, so dass der Erwerbszweck in den Vordergrund tritt. Dass das Wahlamt des Präsidenten daneben auch aus selbstlosen Motiven ausgeübt worden ist und die Tätigkeit im Interesse der Vereinsmitglieder gelegen hat, schließt es nicht aus, eine versicherungs- und beitragspflichtige Beschäftigung anzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auch allgemeine Verwaltungstätigkeiten ausgeübt und mitvergütet werden. Dies ist vorliegend der Fall gewesen.
Im Deutschen Anwaltverein sind rund 65.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte organisiert. Sein satzungsmäßiger Zweck ist die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft und des Anwaltsnotariats. Sein Ziel ist die Zusammenfassung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland und aller deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Ausland.
Die DRV Bund trifft auf Antrag in sog. Statusfeststellungsverfahren Feststellungen zum Erwerbsstatus und entscheidet, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (§ 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch). Nach einer bis zum 31.3.2022 geltenden Gesetzesfassung hatte die DRV Bund zu entscheiden, ob eine Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung besteht.
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