01.12.2025

Einkommensanrechnung des Ehepartners bei der Grundrente nicht verfassungswidrig

Bei der Grundrente wird das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten angerechnet - anders als bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Dies verstößt laut BSG nicht gegen Verfassungsrecht.

BSG v. 27.11.2025 - B 5 R 9/24 R
Der Sachverhalt:
Seit Januar 2021 gibt es für Rentnerinnen und Rentner, die lange gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben, in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Grundrentenzuschlag. Die Klägerin hat 43 Jahre mit Grundrentenbewertungszeiten zurückgelegt. Der sich daraus ergebende Grundrentenzuschlag wurde jedoch vom beklagten Rentenversicherungsträger nach Anrechnung des Einkommens ihres Ehemanns nicht geleistet.

Die Klage auf eine höhere Altersrente hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Die Einkommensanrechnung verletze nicht Verfassungsrecht. Der Gesetzgeber verfüge bei der Ausgestaltung des steuerfinanzierten Grundrentenzuschlags über einen weiten Spielraum. Infolge der Anrechnungsregelung aus § 97a SGB VI werde der Grundrentenzuschlag nur gezahlt, wenn der Berechtigte nicht aufgrund anderer unterhaltsrechtlich gesicherter Ansprüche mehr Geld als ein Sozialhilfeempfänger zur Verfügung habe. Ehepartner seien wegen ihrer wechselseitigen Unterhaltspflicht wirksamer versorgt als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Die Klägerin meint, die Einkommensanrechnung führe zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von verheirateten Berechtigten gegenüber Versicherten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei der Honorierung ihrer Lebensarbeitsleistung.

Die Revision vor dem BSG hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Es bestehen hinreichende sachliche Gründe, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Der Gesetzgeber verfügt bei aus Bundesmitteln zum sozialen Ausgleich gewährten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung über einen weiten Gestaltungsspielraum. Sein erklärtes Regelungsziel war es, den steuerfinanzierten Grundrentenzuschlag als Maßnahme des sozialen Ausgleichs nur in Abhängigkeit von einem "Grundrentenbedarf" zu gewähren. Dieser sollte nicht den Haushalten mit Einkommen zugutekommen, die seiner wirtschaftlich nicht bedürfen.

Ausdrücklich nicht gewollt war eine Bedürftigkeitsprüfung, wie sie in den Grundsicherungssystemen üblich ist. Eheleute unterliegen einer gesteigerten bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht. Dagegen schulden die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einander keinen gesetzlichen Unterhalt. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, dass ein verheirateter Versicherter besser abgesichert ist als ein nichtverheirateter Versicherter, eine sachliche Erwägung, die auf einer vernünftigen, jedenfalls vertretbaren Würdigung eines typischen Lebenssachverhalts beruht.

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BSG PM Nr. 27 vom 27.11.2025