Einstweiliger Rechtsschutz: Keine Berichtigung der Wählerliste für anstehende Betriebsratswahl
ArbG Köln v. 28.1.2026 - 9 BVGa 2/26
Der Sachverhalt:
Neben der Zentrale in Köln betreibt der Arbeitgeber deutschlandweit mehrere sog. Service-Center sowie Standorte in Hürth und Nürnberg. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, dass die Durchführung der Betriebsratswahl unter Einbeziehung auch vom Kölner Hauptbetrieb räumlich weit entfernter Service-Center und des Standorts Nürnberg zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führe, weil es sich dabei um selbstständige Betriebsteile i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handele. An den Betriebsratswahlen waren jedenfalls seit 2010 alle Arbeitnehmer des Arbeitgebers, gleich von welchem Standort, beteiligt. Dem lagen Betriebsvereinbarungen zugrunde, wonach alle Betriebsstätten einen einheitlichen Betrieb bilden. Diese hält der Arbeitgeber nunmehr für unwirksam.
Das ArbG hat eine Korrektur der Wählerliste abgelehnt und den Arbeitgeber auf die Möglichkeit der Wahlanfechtung verwiesen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim LAG eingelegt werden.
Die Gründe:
Es steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die von dem Wahlvorstand aufgestellte Wählerliste tatsächlich fehlerhaft ist. Unter Beachtung dieser Unsicherheit waren im einstweiligen Verfahren die Folgen einer Streichung von Arbeitnehmern aus der Wählerliste gegen die Folgen einer Wahlanfechtung im regulären Beschlussverfahren abzuwägen. Dabei stellt eine mögliche Wahlanfechtung das mildere Mittel dar. Andernfalls wären rund 100 Arbeitnehmer für geraume Zeit ohne betriebsverfassungsrechtliche Vertretung. Im Falle einer Wahlanfechtung hingegen sind alle betroffenen Arbeitnehmer bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der durchgeführten Betriebsratswahl durch den unternehmenseinheitlichen Betriebsrat vertreten.
Mehr zum Thema:
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ArbG Köln PM Nr. 1/2026 vom 30.1.2026
Neben der Zentrale in Köln betreibt der Arbeitgeber deutschlandweit mehrere sog. Service-Center sowie Standorte in Hürth und Nürnberg. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, dass die Durchführung der Betriebsratswahl unter Einbeziehung auch vom Kölner Hauptbetrieb räumlich weit entfernter Service-Center und des Standorts Nürnberg zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führe, weil es sich dabei um selbstständige Betriebsteile i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handele. An den Betriebsratswahlen waren jedenfalls seit 2010 alle Arbeitnehmer des Arbeitgebers, gleich von welchem Standort, beteiligt. Dem lagen Betriebsvereinbarungen zugrunde, wonach alle Betriebsstätten einen einheitlichen Betrieb bilden. Diese hält der Arbeitgeber nunmehr für unwirksam.
Das ArbG hat eine Korrektur der Wählerliste abgelehnt und den Arbeitgeber auf die Möglichkeit der Wahlanfechtung verwiesen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim LAG eingelegt werden.
Die Gründe:
Es steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die von dem Wahlvorstand aufgestellte Wählerliste tatsächlich fehlerhaft ist. Unter Beachtung dieser Unsicherheit waren im einstweiligen Verfahren die Folgen einer Streichung von Arbeitnehmern aus der Wählerliste gegen die Folgen einer Wahlanfechtung im regulären Beschlussverfahren abzuwägen. Dabei stellt eine mögliche Wahlanfechtung das mildere Mittel dar. Andernfalls wären rund 100 Arbeitnehmer für geraume Zeit ohne betriebsverfassungsrechtliche Vertretung. Im Falle einer Wahlanfechtung hingegen sind alle betroffenen Arbeitnehmer bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der durchgeführten Betriebsratswahl durch den unternehmenseinheitlichen Betriebsrat vertreten.
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