Einstweiliger Rechtsschutz zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl gescheitert
ArbG Köln v. 16.7.2025 - 18 BVGa 9/25
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten im Kern über das Vorliegen einer betriebsratsfähigen Einheit am Flughafen Köln/Bonn, wo die Arbeitgeberin, eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta, einen Stationierungsstandort (sog. "base") unterhält. Der hier gewählte Wahlvorstand machte zur Durchführung einer Betriebswahl im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes einen Anspruch auf Zurverfügungstellung von Informationen und Sachmitteln geltend.
Das ArbG hat einen solchen Anspruch des Wahlvorstands verneint. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Beschwerde beim LAG eingelegt werden.
Die Gründe:
Die angestrebte Betriebsratswahl ist wegen Verkennung des Betriebsbegriffs aller Wahrscheinlichkeit nach nichtig, weil es sich bei dem Standort in Köln nicht um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit handelt. Das hierfür erforderliche notwendige Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit hat sich auf der Basis des ermittelbaren Sachverhalts nicht erwiesen. Die dort ausgeübten rein luftverkehrsrechtlichen Funktionen sind hierfür irrelevant.
Ein betriebsratsfähiger Betriebsteil am Standort Köln/Bonn liegt nicht vor, weil es an einem Hauptbetrieb im Inland fehlt (vgl. ArbG Köln v. 29.2.2024 - 3 BV 7/23, die Beschwerde hierzu ist derzeit beim LAG Köln anhängig).
Es fehlt zudem an der für ein einstweiliges Verfügungsverfahren notwendigen Eilbedürftigkeit. Der Wahlvorstand hat sich nach seiner Wahl in 2023 zunächst dafür entschieden, eine gerichtliche Klärung der maßgeblichen Vorfrage zum Vorliegen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit im bereits erwähnten Hauptsacheverfahren abzuwarten. Es ist nicht ersichtlich, warum nunmehr ein weiteres Abwarten auf den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens unsachgemäß oder unzumutbar sein soll.
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ArbG Köln PM vom 30.7.2025
Die Beteiligten streiten im Kern über das Vorliegen einer betriebsratsfähigen Einheit am Flughafen Köln/Bonn, wo die Arbeitgeberin, eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta, einen Stationierungsstandort (sog. "base") unterhält. Der hier gewählte Wahlvorstand machte zur Durchführung einer Betriebswahl im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes einen Anspruch auf Zurverfügungstellung von Informationen und Sachmitteln geltend.
Das ArbG hat einen solchen Anspruch des Wahlvorstands verneint. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Beschwerde beim LAG eingelegt werden.
Die Gründe:
Die angestrebte Betriebsratswahl ist wegen Verkennung des Betriebsbegriffs aller Wahrscheinlichkeit nach nichtig, weil es sich bei dem Standort in Köln nicht um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit handelt. Das hierfür erforderliche notwendige Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit hat sich auf der Basis des ermittelbaren Sachverhalts nicht erwiesen. Die dort ausgeübten rein luftverkehrsrechtlichen Funktionen sind hierfür irrelevant.
Ein betriebsratsfähiger Betriebsteil am Standort Köln/Bonn liegt nicht vor, weil es an einem Hauptbetrieb im Inland fehlt (vgl. ArbG Köln v. 29.2.2024 - 3 BV 7/23, die Beschwerde hierzu ist derzeit beim LAG Köln anhängig).
Es fehlt zudem an der für ein einstweiliges Verfügungsverfahren notwendigen Eilbedürftigkeit. Der Wahlvorstand hat sich nach seiner Wahl in 2023 zunächst dafür entschieden, eine gerichtliche Klärung der maßgeblichen Vorfrage zum Vorliegen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit im bereits erwähnten Hauptsacheverfahren abzuwarten. Es ist nicht ersichtlich, warum nunmehr ein weiteres Abwarten auf den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens unsachgemäß oder unzumutbar sein soll.
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