Entlassung einer Kommissaranwärterin, die auf privater Feier dienstliche Bekleidungsgegenstände getragen hat
VG Düsseldorf v. 2.9.2025 - 2 L 2837/25
Der Sachverhalt:
Das Polizeipräsidium hat Eignungszweifel bei der Kommissaranwärterin angenommen, die zusammen mit weiteren Kommissaranwärtern eine private Feier besucht und dabei einen zur Dienstkleidung gehörenden Pullover und eine Schutzweste, jeweils mit der Aufschrift "Polizei", getragen hat. Andere Gäste der Feier haben vom Auftreten der Anwärterin in ihrer Dienstkleidung Videos angefertigt. Außerdem hat diese für das Anfertigen eines videografischen Gästebuchs bei der gespielten Ergreifung eines als Drogendealer verkleideten Gastes mitgewirkt.
Das VG Düsseldorf hat den Eilantrag der Anwärterin gegen ihre Entlassung abgelehnt. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG eingelegt werden.
Die Gründe:
Ein im Vorbereitungsdienst befindlicher Polizeibeamter kann aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden, wenn berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen bzw. persönlichen Eignung für den Polizeidienst bestehen.
Das Polizeipräsidium hat zu Recht angenommen, dass dieses außerdienstliche Fehlverhalten das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei deutlich und nachhaltig schädigt, zumal es im Zeitalter sozialer Medien ohne weiteres über den Kreis der Gäste, die an der Feier teilgenommen haben, hinaus bekannt werden kann. Daher erweist sich die Entlassung der Anwärterin als rechtmäßig.
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Das Polizeipräsidium hat zu Recht angenommen, dass dieses außerdienstliche Fehlverhalten das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei deutlich und nachhaltig schädigt, zumal es im Zeitalter sozialer Medien ohne weiteres über den Kreis der Gäste, die an der Feier teilgenommen haben, hinaus bekannt werden kann. Daher erweist sich die Entlassung der Anwärterin als rechtmäßig.
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