05.01.2026

Fachkräftesicherung, Mindestlohn, Anschlussverbot bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen: Das ändert sich 2026

Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2026 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden (Teil 2).

a) Fachkräftesicherung - Beratungsangebot "Faire Integration"
Ab dem 1.1.2026 startet das Beratungs- und Informationsangebot "Faire Integration" auf neuer gesetzlicher Grundlage. Bislang war das Beratungsangebot Teil des ESFPlus-Förderprogramms IQ. Das Beratungsangebot richtet sich an Drittstaatsangehörige im In- und Ausland und umfasst eine unentgeltliche sowie niedrigschwellige Beratung in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen. Es dient dem Schutz von Drittstaatsangehörigen vor Ausbeutung und Benachteiligung im Arbeitsverhältnis sowie dem Schutz von einheimischen Beschäftigten vor Unterbietungswettbewerb aufgrund von unfairen Arbeitsbedingungen. Die Kontaktdaten der Beratungsstellen sind auf der Webseite www.faire-integration.de/beratungsstellen veröffentlicht.

Korrespondierend dazu tritt am 1.1.2026 die Informationspflicht für Arbeitgeber bei Anwerbung aus dem Ausland in Kraft. Danach müssen Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland, die einen Arbeitsvertrag mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland schließen, über die Möglichkeit einer Information oder Beratung informieren.

b) Gesetzlicher Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1.1.2026 brutto 13,90 € je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5.11.2025 beschlossene Anhebung beruht auf dem entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 27.6.2025.

c) Anschlussverbot bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen
Das Anschlussverbot bei sachgrundlosen Befristungen wird für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, aufgehoben. Ziel dabei ist, diesem Personenkreis insbesondere eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern.

Es gibt auch bisher schon mehrere Möglichkeiten für eine (Wieder-)Einstellung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Denn eine sachgrundlos befristete Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, eine mit Sachgrund befristete Beschäftigung oder eine unbefristete Beschäftigung sind ohne weiteres möglich.

Allein die Wiedereinstellung bei einem früheren Arbeitgeber mittels sachgrundloser Befristung war bislang nicht möglich. Grund dafür war das Anschlussverbot. Die Aufhebung des Anschlussverbots für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, soll eine freiwillige Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze einfacher machen.

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