19.09.2023

Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung wirksam

Das ArbG Berlin hat die fristlose Kündigung eines bei einer Bundesbehörde beschäftigten Arbeitnehmers wegen des Vorwurfs, dieser habe vorsätzlich die unbekleideten Brüste einer Arbeitskollegin ohne deren Einwilligung berührt, für wirksam erachtet.

ArbG Berlin v. 6.9.2023 - 22 Ca 1097/23
Der Sachverhalt:
Die Kollegin des Arbeitnehmers und hiesigen Klägers hatte diesem gegenüber über Rückenschmerzen geklagt. Mit ihrer Einwilligung berührte der Kläger, der hinter der Kollegin saß, zunächst ihren Rücken, der nach Hochschieben ihrer Oberbekleidung und Öffnen des BH unbekleidet war, um diesen abzutasten. Die Bundesbehörde hat behauptet, der Kläger habe sodann ohne Einverständnis der betroffenen Kollegin seine Hände unter deren BH geschoben und auf ihre unbekleideten Brüste gelegt.

Das ArbG hielt die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers für wirksam. Gegen das Urteil kann der Kläger Berufung zum LAG einlegen.

Die Gründe:
Nach persönlicher Anhörung des Klägers und Vernehmung der betroffenen Kollegin als Zeugin wurde die Angabe des Klägers, es habe sich um ein unbeabsichtigtes seitliches Streifen der Brüste bei dem Versuch, den BH wieder zu schließen, gehandelt, für eine Schutzbehauptung gehalten. Die Schilderung der Kollegin war hingegen glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, die Kollegin wolle den Kläger zu Unrecht einer sexuellen Belästigung bezichtigen, waren nicht zu erkennen.

Wegen der Schwere der Pflichtverletzung, die möglicherweise sogar strafrechtlich relevant ist, war eine Abmahnung entbehrlich. Die Abwägung der Interessen der Arbeitgeberin einerseits und des nur noch außerordentlich kündbaren Klägers andererseits fällt trotz der 19-jährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses zu dessen Lasten aus.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
20 wichtige Entscheidungen zum Thema "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz"
AA 2023, 122

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LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 29 vom 19.9.2023
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