Gesetzlicher Mindestlohn: Keine Erfüllung durch Firmenwagen
BSG v. 13.11.2025 - B 12 BA 8/24 R u.a.
Der Sachverhalt:
In zwei durch das BSG zu entscheidenden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab. Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Sozialversicherungsbeiträge nach, weil der gesetzliche Mindestlohnanspruch durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt sei.
Die Sozialgerichte wiesen die Klagen ab. Die Landessozialgerichte haben demgegenüber die Bescheide mit der Begründung aufgehoben, es sei beitragsrechtlich irrelevant, ob der (Mindest-)Lohnanspruch durch die Fahrzeugüberlassung erfüllt worden sei.
Mit ihren Revisionen machte die Beklagte geltend, der gesetzliche Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns könne nicht durch eine Sachzuwendung erfüllt werden. Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei zwischen den Beteiligten rückabzuwickeln.
Das BSG hat den Revisionen der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund stattgegeben (Az.: B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).
Die Gründe:
Der gesetzliche Mindestlohnanspruch ist durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens ist gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führt aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung.
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BSG PM Nr. 23 vom 14.11.2025
In zwei durch das BSG zu entscheidenden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab. Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Sozialversicherungsbeiträge nach, weil der gesetzliche Mindestlohnanspruch durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt sei.
Die Sozialgerichte wiesen die Klagen ab. Die Landessozialgerichte haben demgegenüber die Bescheide mit der Begründung aufgehoben, es sei beitragsrechtlich irrelevant, ob der (Mindest-)Lohnanspruch durch die Fahrzeugüberlassung erfüllt worden sei.
Mit ihren Revisionen machte die Beklagte geltend, der gesetzliche Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns könne nicht durch eine Sachzuwendung erfüllt werden. Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei zwischen den Beteiligten rückabzuwickeln.
Das BSG hat den Revisionen der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund stattgegeben (Az.: B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).
Die Gründe:
Der gesetzliche Mindestlohnanspruch ist durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens ist gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führt aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung.
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