28.01.2026

Kein Kurzarbeitergeld bei Scheinarbeitsverhältnis

Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist u.a., dass ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Den Anspruch macht der Arbeitgeber gegenüber der Bundesagentur für Arbeit in eigenem Namen geltend. Bei Vorliegen eines Scheinarbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

LSG Hessen v. 21.11.2025 - L 7 AL 5/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine in Mittelhessen ansässige GmbH, deren Geschäftszweck seit 2019 u.a. auch die Veranstaltung von Reisen ist. Sie hatte - wie schon für vorangegangene Zeiträume - für den Monat September 2021 Kurzarbeitergeld für ihre einzige zur Sozialversicherung angemeldete Mitarbeiterin beantragt. Bei dieser Mitarbeiterin handelte es sich um eine der beiden Mitgesellschafterinnen der GmbH, mit der erst zum 1.3.2020 ein Geschäftsführeranstellungsvertrag mit einem Bruttomonatsentgelt von 5.000 € und Zurverfügungstellung eines Dienstwagens geschlossen worden war.

Anders als für die vorangegangenen Zeiträume lehnte die beklagte Bundesagentur für Arbeit den Antrag auf Kurzarbeitergeld für den Monat September 2021 ab. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Reisebranche auch im Herbst 2021 weiterhin massiv von den Folgen der Pandemie betroffen gewesen sei, sodass ein vollständiger Arbeitsausfall vorgelegen habe.

Das SG gab der Klage statt und verurteilte die Bundesagentur für Arbeit, der Klägerin Kurzarbeitergeld für den Monat September 2021 zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Bescheid der Beklagten, mit dem sie die Gewährung von Kurzarbeitergeld für September 2021 abgelehnt hatte, war rechtmäßig. Die Mitgesellschafterin der Klägerin, Frau D., deren Anspruch die Klägerin im Wege der Prozessstandschaft geltend macht, hat keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld für den Monat September 2021.

Zwar war zwischen der Klägerin und der Mitarbeiterin formal ein Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen worden. Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich hierbei allerdings um ein Scheinarbeitsverhältnis, das allein dem Zweck diente, die Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld zu schaffen. Ausschlaggebend hierfür war, dass die Klägerin schon vor und zu Beginn der Corona-Pandemie nur minimale Umsätze erzielt hatte, die keinesfalls ausreichen konnten, um der Mitarbeiterin das vereinbarte Bruttojahresgehalt von 60.000 € zu zahlen sowie für die Kosten eines Dienstwagens aufzukommen.

Um allein die Personalkosten tragen zu können, wäre ein Jahresumsatz von 500.000 € notwendig gewesen, auf den im Frühjahr 2020 jedoch keinerlei realistische Aussicht bestanden hatten. Darüber hinaus hatte die Mitarbeiterin das eigentlich zum 1.3.2020 beginnende Arbeitsverhältnis zunächst nicht angetreten, sondern hatte nachweislich erst ab Januar 2022 als angestellte Geschäftsführerin gearbeitet. Dass die Mitarbeiterin von der Klägerin erst am 24.3.2020 zur Sozialversicherung angemeldet worden war und die Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiterin für März 2020 ebenso wie deren Gehälter für die Monate März bis Mai 2020 erst gezahlt wurden, nachdem die Bundesagentur der Klägerin erstmals Kurzarbeitergeld bewilligt hatte, sprach ebenfalls dafür, dass das Arbeitsverhältnis nur im Hinblick auf die in Aussicht genommenen Kurzarbeitergeldzahlungen eingegangen wurde.

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