28.07.2025

Keine Klagemöglichkeit des einzelnen Bahnkunden gegen geplanten Streik

Einem einzelnen Bahnkunden steht kein quasinegatorischer Anspruch gegen eine Gewerkschaft gerichtet auf Unterlassung bestimmter Streikmaßnahmen zu. Die Möglichkeit, den Bahnverkehr in Anspruch zu nehmen, wird nicht als sonstiges Recht i.S.d. § 823 BGB geschützt. Der Umstand, dass bei einem Bahnstreik eine Vielzahl von Kunden betroffen ist, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eines Streiks mit zu beachten, verleiht dem Einzelnen aber keine eigene Klageposition.

Hessisches LAG v. 14.7.2025 - 10 Ta 500/25
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Unterlassungs- und sonstige Leistungsansprüche im Hinblick auf einen Streik bei der Bahn. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der Verfügungskläger verschiedene Beteiligte, die an einem geplanten Streik der Gewerkschaft GDL beteiligt waren, auf Unterlassung des Streiks für bestimmte S-Bahnlinien in Anspruch genommen, ferner hat er Beteiligte von Bahnunternehmen in Anspruch genommen, einen Ersatzverkehr einzurichten bzw. den Fernverkehr aufrechtzuerhalten.

Das ArbG wies die Anträge im Beschlusswege zurück. Das LAG hat nun auch die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des ArbG ist unbegründet. Der vom Verfügungskläger gegen die Mitglieder der GDL geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht nicht, da eine Wiederholungsgefahr i.S.d. § 1004 BGB nicht gegeben ist. Es ist derzeit kein Streik der GDL geplant. Jedenfalls im Juli 2025 droht kein Streik durch die GDL. Aus dem gleichen Grunde verbietet es sich, Beteiligte von Bahnunternehmen darauf in Anspruch zu nehmen, bestimmte S-Bahnlinien weiter einzusetzen bzw. den Fernverkehr aufrechtzuerhalten.

Darüber hinaus steht dem Verfügungskläger ein Unterlassungsanspruch nicht zu, da er durch den Streik nicht in eigenen Rechten verletzt ist. Die Möglichkeit, den S-Bahnverkehr in Anspruch zu nehmen, wird nicht als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 oder § 823 Abs. 2 BGB geschützt. Ein Streik würde sich auf den Verfügungskläger als Bahnkunde nur als "Reflex" auswirken. Der Umstand, dass bei einem Bahnstreik eine Vielzahl von Kunden betroffen ist, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eines Streiks mit zu beachten, verleiht dem Einzelnen aber keine eigene Klageposition.

Mehr zum Thema:

Aktionsmodul Arbeitsrecht
Im Aktionsmodul Arbeitsrecht bekommen Sie die Inhalte der erstklassigen Standardwerke sowie alle Ausgaben der Zeitschriften zum Arbeitsrecht - ArbRB Arbeits-Rechtsberater und ZFA Zeitschrift für Arbeitsrecht. Darüber hinaus finden Sie Tipps zur Antragsstellung und gestaltenden Beratung für das gesamte Arbeitsrecht. Damit erhält der Praktiker ein Komplettangebot in ausgezeichneter Qualität. 4 Wochen gratis nutzen!

Optional Otto Schmidt Answers dazu buchen und die KI 4 Wochen gratis nutzen! Die Answers-Lizenz gilt für alle Answers-fähigen Module, die Sie im Abo oder im Test nutzen.
 
Justiz Hessen online