19.11.2025

Kopfschmerzen nachgewiesen: Entgeltfortzahlung für den Kläger

Das LAG Düsseldorf hat der Klage eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung stattgegeben. Dieser hatte sich nach eigener Kündigung für die letzten zwei Wochen seines Arbeitsverhältnisses wegen starker Kopfschmerzen krank gemeldet. Anders als zuvor das ArbG war das LAG nach Anhörung der behandelnden Ärztin von der Arbeitsunfähigkeit des Klägers überzeugt.

LAG Düsseldorf v. 18.11.2025 - 3 SLa 138/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger, ein bei einem Serviceunternehmen eines Verkehrsbetriebes beschäftigter Elektroniker, kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.3.2024 zum 30.4.2024. Die Personalabteilung wies ihn zutreffend darauf hin, dass er eine tarifliche Kündigungsfrist von zwei Monaten zum 31.5.2024 einzuhalten habe. Daraufhin beschwerte sich der Kläger bei seinem Vorgesetzten und kündigte an, dass er zum 30.4.2024 aufhören würde.

Der Kläger arbeitete dann bis zum 6.5.2024. Am 7.5.2024 meldete er sich per E-Mail bei seinem Vorgesetzten bis zum 21.5.2024 arbeitsunfähig krank. Anschließend nahm er seinen Resturlaub von sieben Tagen. Der 30.5.2024 war ein Feiertag. Am 31.5.2024 sollte der Kläger von 7:00 bis 13:00 Uhr arbeiten und danach seine Firmengegenstände abgeben. Ob er an diesem Tag nicht zur Arbeit erschienen war und ggfs. sein Firmenwagen schon früher abgeholt worden war, war nach den Parteierklärungen im Termin streitig.

Die Klage auf Entgeltfortzahlung iHv ca.1.360 € brutto hatte vor dem LAG anders als vor dem ArbG Erfolg. Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.

Die Gründe:
Nach Vernehmung der den Kläger behandelnden Ärztin steht fest, dass der Kläger in der Zeit vom 7.5.2024 bis zum 21.5.2024 wegen Spannungskopfschmerzes in Folge eines Konflikts am Arbeitsplatz arbeitsunfähig erkrankt war. Hierfür sprach zunächst, dass die extremen Kopfschmerzen des Klägers nicht erstmalig aufgetreten waren, sondern bereits einen Monat und ein Jahr zuvor von anderen Ärzten der Gemeinschaftspraxis diagnostiziert worden waren. Dies erfolgte im ersten Fall unabhängig von einer Belastungssituation am Arbeitsplatz, sondern aufgrund familiärer Schwierigkeiten. Die Ärztin konnte zudem die Dauer der Krankschreibung plausibel erklären. Sie hielt zwei Wochen im Hinblick auf den Konflikt am Arbeitsplatz für angemessen. Sie wusste zwar von der Eigenkündigung des Klägers, nicht aber von dem Beginn des Urlaubs mit Ablauf der zweiwöchigen Krankschreibung. Der Kläger hatte die Ärztin auch nicht um eine Krankschreibung von dieser Dauer gebeten. Die Ärztin hatte den Kläger aus eigener Initiative für zwei Wochen krankgeschrieben. Schließlich war die 24jährige Erfahrung der Ärztin zu berücksichtigen. Auch nach der persönlichen Anhörung des Klägers und unter Würdigung des Umstandes, dass Kopfschmerzen schwer nachzuweisen sind, ist die Arbeitsunfähigkeit des Klägers aufgrund der Aussage der Ärztin unter Berücksichtigung der Gesamtumstände plausibel.

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Rechtsprechung:
Zeugenbeweis nach Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsurkunde im Zusammenhang mit der Wirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtskündigung
LAG Köln vom 30.7.2025 - 6 SLA 540/24

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LAG Düsseldorf PM vom 18.11.2025