04.12.2023

Kündigung einer TV-Moderatorin wegen Wettbewerbstätigkeit wirksam

Das ArbG Köln hat die Kündigung einer TV-Moderatorin für wirksam erklärt, da die Journalistin trotz Abmahnung eine Online-Kolumne für eine im Wettbewerb stehende Tageszeitung verfasst.

ArbG Köln v. 11.10.2023 - 9 Ca 5402/22
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war langjährig im Bereich Finanz- und Börsenberichterstattung für die Beklagte, die einen Nachrichtensender mit TV- und Onlineberichterstattung betreibt, tätig. Der Arbeitsvertrag schränkt die Möglichkeit von Nebentätigkeiten ein und sieht vor, dass zuvor eine Genehmigung erfolgen muss. Die Klägerin hat u.a. am 29.9.2022 eine Online-Börsenkolumne für eine Tageszeitung verfasst, wegen der sie am 4.10.2022 abgemahnt wurde. Dennoch veröffentlichte die Klägerin dort am 1.1.2023 eine weitere Kolumne, aufgrund derer die Beklagte die streitgegenständliche Kündigung aussprach. Zuvor war die Klägerin auch vor dem ArbG in einem einstweiligen Verfügungsverfahren unterlegen, in dem sie ihren Arbeitgeber verpflichten wollte, die Nebentätigkeit zum Verfassen einer wöchentlichen Kolumne zu genehmigen. Hier hatte das ArbG geurteilt, dass die begehrte Nebentätigkeit eine nicht genehmigungsfähige Konkurrenztätigkeit darstelle.

Das ArbG hat die Kündigung bestätigt. Gegen das Urteil kann Berufung beim LAG eingelegt werden.

Die Gründe:
Bei der Online-Kolumne handelt es sich um Wettbewerbstätigkeit, da sowohl der Arbeitgeber als auch der Zeitungsverlag Unternehmen sind, die sowohl im Bereich der TV - wie auch der Onlineberichterstattung - aktiv sind. Zudem betrifft die Börsenkolumne der Klägerin den fachlichen Kernbereich ihrer Tätigkeit für die Beklagte. Gerade in diesen Themen hat die Klägerin sich in der Vergangenheit eine große Reputation aufgebaut, mit der sie bislang für die Beklagte in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten ist. Ein Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Wettbewerbstätigkeiten entfaltet, verstößt gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers. Dies kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Hier ist der Arbeitgeberin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Das Vertrauen der Beklagten in einen störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses ist nach den bewussten, fortgesetzten, groben Pflichtverletzungen der Klägerin gänzlich aufgebraucht.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Abmahnung eines Redakteurs wegen unterbliebener Anzeige einer Nebentätigkeit
BAG vom 15.06.2021 - 9 AZR 413/19
AfP 2022, 61

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Justiz NRW PM vom 30.11.2023
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