02.05.2022

Neubesetzung der Leitung des Landgestüts Warendorf - Konkurrentenschutzantrag der früheren Gestütsleiterin auch in zweiter Instanz erfolglos

Das Land NRW als Träger des in Warendorf ansässigen Landgestüts kann nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet werden, die Neubesetzung der im Oktober 2021 ausgeschriebenen Leitungsstelle vorläufig zu unterlassen.

LAG Hamm v. 28.4.2022 - 11 SaGa 2/22
Der Sachverhalt:
Als Stellenbewerberin und Verfügungsklägerin hatte die langjährige, im Jahr 2017 außerordentlich gekündigte Gestütsleiterin gemeint, dass ihre Eignung hinsichtlich der im Oktober 2021 zur Neubesetzung ausgeschriebenen Stelle falsch beurteilt worden sei und nicht allein unter Hinweis auf die vorausgehende wirksame Kündigung hätte abgelehnt werden dürfen.

Dem folgte das LAG nicht. Mit dieser Entscheidung bestätigte es das vom ArbG in erster Instanz gefasste Urteil. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Eine Revisionsmöglichkeit zum BAG ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes generell nicht eröffnet.

Die Gründe:
Aufgrund der zwischenzeitlich zum 15.3.2022 vollzogenen Neubesetzung der Gestütsleitungsposition ist die für ein Eilverfahren vorauszusetzende besondere Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung, der sog. Verfügungsgrund, entfallen. Denn die angestrebte vorläufige Konkurrentenabwehr zur Sicherung des eigenen Anspruchs auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Besetzungsentscheidung kann aufgrund der tatsächlichen Entwicklung nun nicht mehr realisiert werden. Etwaige weitergehende Ansprüche der Verfügungsklägerin sind im allgemeinen Klageweg zu verfolgen.

Außerdem ist der Auffassung des ArbG zuzustimmen, dass es der Verfügungsklägerin aufgrund der vorausgegangenen wirksamen außerordentlichen Kündigung aus Gründen in ihrem Verhalten an der persönlichen Eignung für eine erneute Übertragung der bereits innegehabten Stelle fehlt. Dies unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung der damaligen Vorgänge und der zwischenzeitlichen Einstellung eines gegen die Verfügungsklägerin vor dem LG Münster in zweiter Instanz geführten Strafverfahrens gemäß § 153a StPO. Vielmehr ist dem beklagten Land darin zu folgen, dass eine erneute Einstellung aufgrund der arbeitsrechtlichen Relevanz des Vorgeschehens unzumutbar wäre.

Mehr zum Thema:
Justiz NRW PM vom 28.4.2022
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