03.02.2026

Ordentliche Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin wirksam

Das ArbG Berlin hat die fristlose Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer (VZB) als unwirksam, die ordentliche Kündigung jedoch als wirksam angesehen.

ArbG Berlin v. 30.1.2026 - 21 Ca 13264/25
Der Sachverhalt:
Zwischen den Parteien bestand seit dem 1.1.2000 ein Arbeitsverhältnis. Zuletzt war der gekündigte Arbeitnehmer als Direktor für das VZB tätig. In dieser Funktion beriet er den bei dem VZB gebildeten Verwaltungsausschuss u.a. bei der Kapitalanlage für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Pflichtmitglieder des VZB, der Zahnärzte und Zahnärztinnen.

Zeitgleich zu seiner Funktion beim VZB war der gekündigte Arbeitnehmer auch Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Vorstandsmitglied bei zahlreichen Gesellschaften, in die das VZB zum Zwecke der Kapitalanlage investiert hatte. Im Laufe des Jahres 2025 ermittelten Wirtschaftsprüfer, dass die Anlagen mutmaßlich deutlich weniger wert sind als dies in der Vergangenheit angenommen worden war. Befürchtet wird eine Versorgungslücke von 1 Milliarde Euro, die insbesondere das Ergebnis riskanter Anlagestrategien sei.

Das VZB wirft dem gekündigten Arbeitnehmer den Missbrauch seiner Stellung als Direktor und seiner Position in den Beteiligungsunternehmen mit dem Ziel persönlicher Bereicherung vor. Es kündigte das Arbeitsverhältnis am 11.9.2025 außerordentlich, hilfsweise unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist zum 30.9.2026.

Das ArbG hat die fristlose Kündigung als unwirksam, die ordentliche Kündigung jedoch als wirksam angesehen. Gegen das Urteil können beide Parteien Berufung beim LAG einlegen.

Die Gründe:
Die außerordentliche Kündigung ist formell unwirksam, da das VZB sie nicht innerhalb der maßgeblichen Zweiwochenfrist erklärt hat. Die ordentliche Kündigung hingegen ist wirksam. Der Kläger hat seine Stellung als Direktor und in Leitungsgremien zahlreicher Beteiligungsunternehmen missbraucht. Er hat sich durch die Doppelstellung bewusst in einen Interessenkonflikt begeben, worauf er das VZB nicht hingewiesen hat, obwohl er dazu verpflichtet war.

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ArbG Berlin PM Nr. 05 vom 3.2.2026