15.01.2024

Produktions- und Betriebsdirektor des rbb klagt erfolgreich gegen Kündigung

Das ArbG Berlin hat der Klage des Produktions- und Betriebsdirektors des rbb im Wesentlichen stattgegeben. Es hat den Arbeitsvertrag nicht im Hinblick auf die darin enthaltene Vereinbarung eines Ruhegeldes für nichtig erachtet. Weiter hat es festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die außerordentliche Kündigung des rbb beendet worden sei. Es hat den rbb zur Zahlung der vereinbarten Ruhegelder ab September 2023 verurteilt. Damit unterscheidet sich die Entscheidung von den im Wesentlichen klageabweisenden Entscheidungen zweier anderer Kammern des ArbG Berlin betreffend die Kündigungen des Verwaltungsdirektors des rbb und der Juristischen Direktorin des rbb.

ArbG Berlin v. 8.1.2024 - 60 Ca 1631/23 u.a.
Der Sachverhalt:
In dem auf fünf Jahre befristeten Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien die Zahlung eines Ruhegeldes von monatlich etwa 8.900 € ab dem Ende der Befristung bis zum Beginn der Altersrente des Produktions- und Betriebsdirektors.

Die Klage des Produktions- und Betriebsdirektors des rbb hatte im Wesentlichen Erfolg. Das ArbG wies die Klage lediglich insoweit ab, als der Produktions- und Betriebsdirektor Schadensersatzansprüche wegen Rufschädigung und Persönlichkeitsrechtsverletzung gegen den rbb und auch gegen die zwischenzeitlich amtierende Intendantin Frau Dr. Vernau verfolgt hat. Die Widerklage des rbb hat das Gericht ebenfalls abgewiesen (ArbG Berlin v. 8.1.2024 - 60 Ca 1631/23 und WK 60 Ca 3213/23). Gegen diese Entscheidung können beide Parteien Berufung beim LAG einlegen.

Die Gründe:
Die Ruhegeld-Regelung ist nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Auch unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, denen der rbb als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt verpflichtet ist, liegt kein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vor. Selbst wenn eine Sittenwidrigkeit der Ruhegeldregelung angenommen würde, führt dies nicht zur Nichtigkeit des gesamten Arbeitsvertrags.

Das Arbeitsverhältnis ist auch nicht durch die außerordentliche Kündigung des rbb vom 3.2.2023 beendet worden, da keiner der vom rbb angeführten Kündigungsgründe durchgreift. Die Entgegennahme der vereinbarten "ARD-Zulage" für Zeiten, in denen der rbb den Vorsitz der ARD übernommen hatte, war nicht pflichtwidrig. Bei dem Vorwurf, der Produktions- und Betriebsdirektor habe bei unzutreffenden Ausführungen Dritter ggü. dem Verwaltungsrat zu einer Kreditaufnahme für das Projekt "Haus der Digitalen Medien" nicht interveniert, ist sein Schweigen wider besseren Wissens nicht feststellbar. Der Vorwurf unzutreffender Spesenabrechnung in zwei Fällen trifft nicht zu.

Das befristete Arbeitsverhältnis hat daher am 31.8.2023 mit dem vereinbarten Fristablauf geendet. Seit September 2023 bis zum Beginn der Altersrente im September 2030 ist der rbb zur Zahlung des vereinbarten monatlichen Ruhegeldes von etwa 8.900 € verpflichtet, nachfolgend zur Zahlung von Altersruhegeld.

Die Klage war hingegen abzuweisen, soweit der Produktions- und Betriebsdirektor Schadensersatzansprüche wegen Rufschädigung und Persönlichkeitsrechtsverletzung gegen den rbb und auch gegen die zwischenzeitlich amtierende Intendantin Frau Dr. Vernau verfolgt hat. Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist sowohl vom rbb als auch von der Interims-Intendantin in angemessener Weise geführt worden, und der Ruf des Klägers wurde durch die gerichtliche Entscheidung wiederhergestellt.

Die Widerklage des rbb war abzuweisen, da kein Anspruch auf Rückzahlung der ARD-Zulage und der Spesen besteht.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung/News:
Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Juristischen Direktorin des RBB
ArbG Berlin vom 20.9.2023 - 22 CA 13070/22

Rechtsprechung/News:
Kündigung des Verwaltungsdirektors des RBB wirksam
ArbG Berlin vom 1.9.2023 - 21 CA 1751/23

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ArbG Berlin PM Nr. 1 vom 9.1.2024
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