02.02.2026

Prozessgericht bleibt trotz Übertragung auf Güterichter das den Prozess leitende Gericht

Nach § 54 Abs. 6 Satz 1 ArbGG kann der Vorsitzende die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Auch bei der Übertragung auf den Güterichter bleibt das Prozessgericht das den ganzen Prozess leitende und erkennende Gericht.

LAG Sachsen-Anhalt v. 14.1.2026 - 1 Ta 73/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte sich gegen die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung gewandt. Das Arbeitsgericht hat das Verfahren mit Verfügung vom 23.5.2025 an den Güterichter abgegeben. In der Güterichtersitzung haben die Parteien einen Vergleich abgeschlossen. Ausweislich des Protokolls hat der Güterichter informell mitgeteilt, dass weiterhin davon ausgegangen wird, dass ein Streitwert für das Verfahren i.H.v. 7.494 € angemessen ist. Für einen Vergleich wäre ein Gegenstandswert i.H.v. 8.494 € schlüssig und nachvollziehbar, da eine Regelung zur Weiterempfehlung durch den Beklagten und eine Regelung zur Nutzung eines Transporters getroffen wurde, die jeweils mit 500 € zu bemessen wären.

Mit Verfügung vom 5.11.2025 hat der Vorsitzende der Kammer des Arbeitsgerichts eine Absichtserklärung zum Streitwert abgegeben. Hierzu hat die Klägervertreterin Stellung genommen und u.a. beantragt, hinsichtlich der Festsetzung des Vergleichsstreitwertes das Verfahren dem Güterichter zur Entscheidung vorzulegen. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich auf 7.494 € festgesetzt. Ein Vergleichsmehrwert könne nicht erkannt werden.

Die Klägervertreterin war weiterhin der Ansicht, für die Festsetzung des Vergleichsmehrwertes sei der Güterichter zuständig. Dabei bezog sie sich auf die Auffassung von Greger in Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 278 ZPO Rn. 33.

Das LAG hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gründe:
Das Arbeitsgericht hat zu Recht keinen Vergleichsmehrwert festgesetzt.

Das Arbeitsgericht war zuständig, den Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Festsetzung des Gegenstandswertes zu bescheiden. Der Güterichter ist auch für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht zu einer Entscheidung befugt.

Greger in Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 278 ZPO Rn. 33 ist der Auffassung, ein Vergleichsmehrwerterhöhungsbetrag sei vom Güterichter festzusetzen, da nur er den Wert der zusätzlich verglichenen Streitpunkte beurteilen kann und auf Grund der Übertragung der Güteverhandlung insoweit zum Prozessgericht i.S.v. § 63 Abs. 2 GKG wurde. Dabei bezieht sich Greger auch auf eine Einzelbegründung des Regierungsentwurfes - BT-Drs. 17/53 335, Seite 20. Windau (jM 2019, 52 ff) ist der Ansicht, um die Vertraulichkeit im Güterichterverfahren zu gewährleisten, müsse die Zuständigkeit für die Festsetzung des Vergleichsmehrwertes dem Güterichter übertragen werden. Nach Tautphäus in Düwell/Lipke, Arbeitsgerichtsgesetz, 6. Auflage, § 54 Rn. 103 "Kann der Güterichter den Streitwert festsetzen". Auch Tautphäus verweist zur Begründung seiner Auffassung auf eine Einzelbegründung im Regierungsentwurf.

Die Beschwerdekammer folgt den überwiegenden anderslautenden Ansichten in der Literatur und einer Entscheidung eines OLG. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Nach § 54 Abs. 6 Satz 1 ArbGG kann der Vorsitzende die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Die Begründung des ursprünglichen Regierungsentwurfes stellt insoweit nur apodiktisch fest, dass der Güterichter den Streitwert festsetzen "kann", die weiteren Gesetzesmaterialien verhalten sich dazu nicht. Auch bei der Übertragung auf den Güterichter bleibt das Prozessgericht das den ganzen Prozess leitende und erkennende Gericht.

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