Rallye-Fahrer und Beifahrer sind abhängig beschäftigt
LSG Hessen v. 16.5.2025 - L 1 BA 34/23 u.a.
Der Sachverhalt:
Eine Firma aus Weiterstadt, die Fahrzeuge vertreibt und seit mehr als 100 Jahren an Motorsportwettbewerben teilnimmt, beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung, ob ein Rennsportfahrer und dessen Beifahrer abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Mit beiden Fahrern hatte sie vertraglich vereinbart, dass diese nicht für andere Motorsport-Teams tätig werden, keine gefährlichen Sportarten ausüben, sich regelmäßig ärztlichen Untersuchungen unterziehen sowie an bestimmten Fitness-Programmen teilnehmen. Mittels medizinischer Kontrolluntersuchungen durfte die Firma die Fitness der Fahrer überprüfen lassen.
Der Rennsportfahrer erhielt zunächst anstelle einer Barvergütung ein Fahrzeug zur privaten Verfügung. Später wurden ihm - ebenso wie seinem Beifahrer - eine jährliche Vergütung sowie erfolgsbezogene Prämien gezahlt. Alle gewonnenen Pokale und Preise blieben hingegen im Besitz der Autofirma. Diese bestimmte auch die Ausführung des Brandings der Overalls, Helme, Fahrzeuge und anderer Kennzeichen des Teams.
Die Rentenversicherung entschied, dass Fahrer und Beifahrer abhängig beschäftigt sind und der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Das LSG bestätigte diese rechtliche Bewertung (Az.:L 1 BA 34/23 und L 1 BA 38/23). Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Fahrer sind in einem besonders hohen Maße persönlich von der Autofirma abhängig gewesen. Die vereinbarte Exklusivität hat sich nicht auf die reine Tätigkeitsausübung beschränkt. Vielmehr konnten die Fahrer auch keine Einnahmen durch Werbemaßnahmen und Sponsoring erzielen. Die vertraglichen Einschränkungen haben leistungserhaltende oder -steigernde Maßnahmen umfasst. Zwischen Fahrer und Beifahrer hat ferner ein besonders intensives arbeitsteiliges Handeln - ganz im Sinne "einer denkt, einer lenkt" - vorgelegen. So hat der Beifahrer präzise und sekundengenaue Anweisungen gegeben, welche der Fahrer ohne Zögern umgesetzt hat. Zudem sind ab dem Moment der Anreise zu den jeweiligen Veranstaltungsorten bis zur Abreise die Abläufe entsprechend den Planungen der Firma erfolgt. Diese gab den organisatorischen Rahmen vor, in den sich die Fahrer einfügen mussten.
Da die Firma die wesentlichen Betriebsmittel (insb. Rennauto, Fahrerausstattung und Werkzeug) stellte, trugen die Fahrer auch kein unternehmerisches Risiko. Die Motivation, Karriere im Motorsport zu machen, kann demgegenüber eine selbstständige Tätigkeit nicht begründen.
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LSG Hessen PM vom 16.5.2025
Eine Firma aus Weiterstadt, die Fahrzeuge vertreibt und seit mehr als 100 Jahren an Motorsportwettbewerben teilnimmt, beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung, ob ein Rennsportfahrer und dessen Beifahrer abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Mit beiden Fahrern hatte sie vertraglich vereinbart, dass diese nicht für andere Motorsport-Teams tätig werden, keine gefährlichen Sportarten ausüben, sich regelmäßig ärztlichen Untersuchungen unterziehen sowie an bestimmten Fitness-Programmen teilnehmen. Mittels medizinischer Kontrolluntersuchungen durfte die Firma die Fitness der Fahrer überprüfen lassen.
Der Rennsportfahrer erhielt zunächst anstelle einer Barvergütung ein Fahrzeug zur privaten Verfügung. Später wurden ihm - ebenso wie seinem Beifahrer - eine jährliche Vergütung sowie erfolgsbezogene Prämien gezahlt. Alle gewonnenen Pokale und Preise blieben hingegen im Besitz der Autofirma. Diese bestimmte auch die Ausführung des Brandings der Overalls, Helme, Fahrzeuge und anderer Kennzeichen des Teams.
Die Rentenversicherung entschied, dass Fahrer und Beifahrer abhängig beschäftigt sind und der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Das LSG bestätigte diese rechtliche Bewertung (Az.:L 1 BA 34/23 und L 1 BA 38/23). Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Fahrer sind in einem besonders hohen Maße persönlich von der Autofirma abhängig gewesen. Die vereinbarte Exklusivität hat sich nicht auf die reine Tätigkeitsausübung beschränkt. Vielmehr konnten die Fahrer auch keine Einnahmen durch Werbemaßnahmen und Sponsoring erzielen. Die vertraglichen Einschränkungen haben leistungserhaltende oder -steigernde Maßnahmen umfasst. Zwischen Fahrer und Beifahrer hat ferner ein besonders intensives arbeitsteiliges Handeln - ganz im Sinne "einer denkt, einer lenkt" - vorgelegen. So hat der Beifahrer präzise und sekundengenaue Anweisungen gegeben, welche der Fahrer ohne Zögern umgesetzt hat. Zudem sind ab dem Moment der Anreise zu den jeweiligen Veranstaltungsorten bis zur Abreise die Abläufe entsprechend den Planungen der Firma erfolgt. Diese gab den organisatorischen Rahmen vor, in den sich die Fahrer einfügen mussten.
Da die Firma die wesentlichen Betriebsmittel (insb. Rennauto, Fahrerausstattung und Werkzeug) stellte, trugen die Fahrer auch kein unternehmerisches Risiko. Die Motivation, Karriere im Motorsport zu machen, kann demgegenüber eine selbstständige Tätigkeit nicht begründen.
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