21.01.2026

Rückforderung von Ausbildungskosten aufgrund tarifvertraglicher Regelung

Eine tarifvertragliche Regelung, wonach Ausbildungskosten bei einer frühzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Abschluss der Ausbildung zurückzuzahlen sind, ist grds. zulässig. Auch bei einer nur grob differenzierenden Rückzahlungsregelung haben die Tarifvertragsparteien die Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit nicht überschritten.

BAG v. 15.7.2025 - 9 AZR 112/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt von ihrer ehemaligen Auszubildenden die Rückzahlung eines Teils der Ausbildungskosten. Der auf die Ausbildung anwendbare Tarifvertrag sieht vor, dass die Auszubildenden eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten haben, wenn der Anschlussarbeitsvertrag weniger als drei Jahre andauert. Je nach dem Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens ist das Fünf- bis Fünfzehnfache der zuletzt gezahlten monatlichen Ausbildungsvergütung zurückzuzahlen.

Nach Abschluss des Studiums hoben die Parteien den Ausbildungsvertrag ohne Einbeziehung einer Erledigungserklärung auf und schlossen einen Arbeitsvertrag. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis vorzeitig unter Hinweis auf eine nicht hinnehmbare Konfliktsituation am Arbeitsplatz.

Das LAG hat die Klage u.a. mit der Begründung abgewiesen, der Verweis auf die "monatliche Ausbildungsvergütung" sei unklar. Auf die Revision der Klägerin hat das BAG die Sache an das LAG zurückverwiesen, das nun zu prüfen hat, ob das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis aus einem von der Beklagten zu vertretenden Grund endete.

Die Gründe:
Mit der gegebenen Begründung durfte das LAG die Klage nicht abweisen. Die tarifvertragliche Regelung lässt sich ohne weiteres dahingehend auslegen, dass mit dem Begriff der "monatlichen Ausbildungsvergütung" nur die letzte Ausbildungsvergütung gemeint sein kann, da der Tatbestand der Rückzahlungsklausel den Abschluss der Ausbildung voraussetzt.

Eine AGB-Kontrolle des Tarifvertrags findet aufgrund der Bereichsausnahme für Tarifverträge nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht statt. Auch steht der Aufhebungsvertrag der Rückforderung nicht entgegen. Die Vereinbarung regelt die Beendigung der Ausbildung, ohne dabei die nachvertraglichen Verpflichtungen des Ausbildungsvertrags aufzuheben, worauf insbesondere das Fehlen einer Ausgleichsklausel hindeutet.

Die Höhe der Rückzahlung und die Bindungsdauer ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Art. 3 Abs. 1 GG wird weder dadurch verletzt, dass der Rückzahlungsanspruch in drei Jahresschritten erfolgt, noch dadurch, dass sich die Höhe des Rückzahlungsbetrags nicht an der individuellen Ausbildungsdauer orientiert. Die Bindungsdauer von drei Jahren steht in angemessenem Verhältnis zur Studiendauer von drei bis fünf Jahren. Zwar ist die nur jährliche Abschmelzung des Rückzahlungsbetrags wenig differenziert, liegt allerdings innerhalb der Grenzen der Gestaltungsfreiheit der Tarifparteien.

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Konsequenzen für die Praxis/Beraterhinweis
von Rechtsanwalt & Mediator Dr. Ralf Steffan

in ArbRB 2026, 7

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