04.12.2023

Smiley im Kennwort der Vorschlagsliste für eine Betriebsratswahl unzulässig

Eine Vorschlagsliste für die Betriebsratswahl, die in ihrem Kennwort einen "Smiley" enthält, ist ungültig. Dies hat das LAG Köln in einem Wahlanfechtungsverfahren entschieden.

LAG Köln v. 1.12.2023 - 9 TaBV 3/23
Der Sachverhalt:
Fünf Arbeitnehmer eines weltweit tätigen Logistikunternehmens mit einem Betrieb am Flughafen Köln/Bonn und einer weiteren Betriebsstätte im benachbarten Troisdorf hatten die Wahl des 25köpfigen Betriebsrats angefochten und dies u.a. damit begründet, dass der Wahlvorstand ihren Wahlvorschlag zu Unrecht wegen des verwendeten Listenkennworts zurückgewiesen und stattdessen mit den Familien- und Vornamen der beiden in der Liste an erster Stelle benannten Wahlbewerbern versehen habe.

Die Arbeitnehmer hatten beim Wahlvorstand zunächst einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort ,,fair.die" eingereicht. Nachdem der Wahlvorstand den Vorschlag wegen einer phonetischen Verwechslungsgefahr mit der Gewerkschaft ver.di zurückgewiesen hatte, teilten die Arbeitnehmer mit, dass ihr Wahlvorschlag das Kennwort "FAIR(Smiley) die Liste" tragen solle. Dieses Kennwort sowie drei weitere Alternativvorschläge, die ebenfalls ein Smiley enthielten, lehnte der Wahlvorstand wiederum ab.

Das LAG hat die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Ein Bildzeichen ist als Bestandteil eines Kennworts unzulässig, wenn es wie das Smiley lediglich einen Stimmungs- oder Gefühlszustand ausdrückt, keine eindeutige Wortersatzfunktion hat und demgemäß üblicherweise nicht mit ausgesprochen wird.

Zudem hat auch bei dem Kennwort "FAIR(Smiley) die Liste" eine Verwechslungsgefahr bestanden, da es lautsprachlich wie "ver.di-Liste" klingt.

Gleichwohl ist die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, weil der Wahlvorstand für die Betriebsstätte Troisdorf trotz ihrer räumlichen Nähe zum Hauptbetrieb unzulässigerweise die generelle Briefwahl angeordnet hatte.

Mehr zum Thema:

Kurzbeitrag:
LAG Niedersachen: Keine Anfechtung wegen Anordnung der Briefwahl für Beschäftigte im Homeoffice
ArbRB 2023, 289

Rechtsprechung:
Anfechtung einer Betriebsratswahl - Aushang des Wahlausschreibens in allen Betriebsstätten - Vorschriften über das Wahlausschreiben als wesentliche Verfahrensvorschriften i.S.d. § 19 Abs. 1 BetrVG
LAG Schleswig-Holstein vom 05.07.2023 - 3 TABV 4/23

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LAG Köln PM Nr. 13 vom 1.12.2023
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