19.01.2026

Warnstreik: DRK-Kliniken und ver.di erzielen Einigung über Notdienste

Vor dem ArbG Berlin haben sämtliche Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) in Berlin, die von den seit dem 13.1.2026 geführten Warnstreiks betroffen sind, nach mehrstündiger Verhandlung einen gerichtlichen Vergleich mit der Gewerkschaft ver.di geschlossen.

Die Gewerkschaft ver.di hatte zu zweitägigen Warnstreiks ab der Frühschicht am Dienstag, 13.1.2026, aufgerufen. Im Rahmen der seit einigen Monaten geführten Tarifverhandlungen hatten DRK und ver.di im Dezember 2025 und Anfang Januar 2026 erfolglos über Notdienstvereinbarungen für den Fall von Streiks verhandelt. Zuletzt vier der sechs von den Warnstreiks betroffenen DRK-Einrichtungen beantragten am 12.1.2026 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Untersagung der Warnstreiks, hilfsweise die gerichtliche Festlegung bestimmter Notdienstpläne.

Im ersten der vier arbeitsgerichtlichen Verfahren (Aktenzeichen 36 Ga 294/26) erzielten die Tarifparteien am Abend des 13.1.2026 eine Einigung, die die Auseinandersetzungen zwischen allen sechs Berliner DRK-Einrichtungen und ver.di umfasste. Sie vereinbarten für die Dauer der Tarifauseinandersetzung DRK Tarifrunde 2025/26 die Einrichtung eines Notdienstes. Damit werden Notdienstarbeiten bei den DRK Kliniken für Streiks von bis zu 48 Stunden in sieben Kalendertagen sichergestellt und verbindliche Regelungen für die Ausgestaltung der Notdienste getroffen. Für in der Praxis auftretende Zweifelsfälle bei Streiks vereinbarten sie die Bildung einer Clearingstelle aus Mitgliedern der Tarifparteien. Die Vereinbarung gilt für die Dauer der Tarifauseinandersetzung 2025/26 und kann frühestens zum 28.2.2026 gekündigt werden.

Mit dem Vergleich sind neben dem verhandelten Verfahren die zuletzt drei weiteren Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz anderer DRK-Einrichtungen (39 Ga 295/26, 41 Ga 296/26 und 6 Ga 364/26) beigelegt worden. Die beiden DRK-Einrichtungen, die bisher nicht gerichtlich gegen den Warnstreik vorgegangen waren, sind dem Vergleich beigetreten.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Der Notdienst bei Streiks
Michael H. Korinth, ArbRB 2022, 54


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LAG Berlin PM Nr. 02 vom 15.1.2026