Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Anfechtung einer Betriebsratswahl mit Wahl eines neuen Betriebsrats
Hessisches LAG v. 22.9.2025 - 16 TaBV 23/25
Der Sachverhalt:
Gegenstand des Verfahrens ist die Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl vom 26.6.2024. Am Verfahren beteiligt sind einerseits wahlberechtigte Arbeitnehmer sowie andererseits der Arbeitgeber und der Betriebsrat. Das ArbG erklärte in erster Instanz die Betriebsratswahl für unwirksam. Gegen diese Entscheidung legte der Betriebsrat Beschwerde ein.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens beim LAG fand eine Neuwahl des Betriebsrats statt, da die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken war (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG). Der Betriebsrat vertrat in der Folge die Auffassung, dass das Verfahren aufgrund der Neuwahl für erledigt zu erklären sei, woraufhin einer der antragstellenden Arbeitnehmer das Verfahren auch für erledigt erklärt hat.
Der Arbeitgeber stimmte der Erledigung nicht zu, da er die Auffassung vertritt, es bestehe nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Betriebsratswahl vom 26.6.2024, da die Entscheidung weiterhin rechtliche Wirkung entfalten könne. Die übrigen Antragsteller erklärten sich nicht.
Das LAG ist der Auffassung des Arbeitgebers nicht gefolgt und hat das Verfahren hinsichtlich des Antragstellers, der eine Erledigungserklärung abgegeben hat, eingestellt.
Die Gründe:
Es besteht für einen Antrag, eine bestimmte Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, kein Rechtsschutzinteresse, wenn die angefochtene Wahl keine Wirkung mehr hat, etwa weil inzwischen ein neuer Betriebsrat gewählt worden ist (BAG, v. 1.8.1990 - 7 ABR 14/89). Mit der Neuwahl ist somit hinsichtlich der streitgegenständlichen Betriebsratswahl Erledigung eingetreten.
Die Auffassung des Arbeitgebers, wonach es wegen des nachwirkenden Kündigungsschutzes von Betriebsratsmitgliedern gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 KSchG weiterhin ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl geben soll, ist unzutreffend. Maßgeblich ist lediglich, ob es kollektivrechtlich auf die Wirksamkeit der vorangegangenen Wahl noch ankommen kann. Individualrechtliche Überlegungen sind unbeachtlich.
Auch das vom Arbeitgeber vorgebrachte Argument, es bestehe weiterhin ein Rechtsschutzinteresse, um eine gerichtliche Entscheidung über die Beendigung der Mitgliedschaft im Betriebsrat gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG herbeizuführen, überzeugt nicht. Sinn und Zweck dieser Norm besteht darin, in Fällen grober Pflichtverletzungen des Betriebsrats insgesamt oder eines seiner Mitglieder diesen den nachwirkenden Kündigungsschutz zu versagen, weil er im Hinblick auf das (schwerwiegende) Fehlverhalten unangemessen erscheint. Die Interessenlage außerhalb der Fälle des § 23 BetrVG gebietet jedoch eine andere Wertung. So bedürfen etwa Betriebsratsmitglieder, die bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine Wahlanfechtung über einen längeren Zeitraum hinweg tätig geworden sind und sich exponiert haben, des nachwirkenden Kündigungsschutzes in gleicher Weise wie andere Betriebsratsmitglieder.
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Gegenstand des Verfahrens ist die Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl vom 26.6.2024. Am Verfahren beteiligt sind einerseits wahlberechtigte Arbeitnehmer sowie andererseits der Arbeitgeber und der Betriebsrat. Das ArbG erklärte in erster Instanz die Betriebsratswahl für unwirksam. Gegen diese Entscheidung legte der Betriebsrat Beschwerde ein.
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Der Arbeitgeber stimmte der Erledigung nicht zu, da er die Auffassung vertritt, es bestehe nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Betriebsratswahl vom 26.6.2024, da die Entscheidung weiterhin rechtliche Wirkung entfalten könne. Die übrigen Antragsteller erklärten sich nicht.
Das LAG ist der Auffassung des Arbeitgebers nicht gefolgt und hat das Verfahren hinsichtlich des Antragstellers, der eine Erledigungserklärung abgegeben hat, eingestellt.
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Auch das vom Arbeitgeber vorgebrachte Argument, es bestehe weiterhin ein Rechtsschutzinteresse, um eine gerichtliche Entscheidung über die Beendigung der Mitgliedschaft im Betriebsrat gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG herbeizuführen, überzeugt nicht. Sinn und Zweck dieser Norm besteht darin, in Fällen grober Pflichtverletzungen des Betriebsrats insgesamt oder eines seiner Mitglieder diesen den nachwirkenden Kündigungsschutz zu versagen, weil er im Hinblick auf das (schwerwiegende) Fehlverhalten unangemessen erscheint. Die Interessenlage außerhalb der Fälle des § 23 BetrVG gebietet jedoch eine andere Wertung. So bedürfen etwa Betriebsratsmitglieder, die bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine Wahlanfechtung über einen längeren Zeitraum hinweg tätig geworden sind und sich exponiert haben, des nachwirkenden Kündigungsschutzes in gleicher Weise wie andere Betriebsratsmitglieder.
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