04.02.2026

Zahlungsansprüche gestützt auf Betriebsrisikolehre sprechen für Sic-non-Fall

Im Falle einer Vergütungsklage, die maßgeblich auf die Betriebsrisikolehre (§ 615 Satz 3 BGB) gestützt wird, liegt ein Sic-non-Fall vor. Daher eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich bei dem Vertragsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen.

LAG Baden-Württemberg v. 30.1.2026 - 2 Ta 10/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Physiotherapeut und betreibt eine Praxis. Die beklagte GmbH betreibt ein Unternehmen, das der Tischtennis-Nachwuchsförderung dient. Eine ausgewählte Elite junger Nachwuchsspieler soll dort zu Topspielern ausgebildet werden. Der zwischen den Parteien geschlossene, zwischenzeitlich beendete Vertrag sah vor, dass der Kläger als "Auftragnehmer" die sportphysiotherapeutische Betreuung für das Sportleistungszentrum verantwortlich übernahm. Der Kläger betreute zudem der Tischtennisspieler der Bundesligamannschaft des mit dem Leistungszentrum verknüpften Vereins.

In der Hauptsache machte der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von pauschalen Vergütungsansprüchen i.H.v. 14.789 € brutto für den Zeitraum April 2020 bis Juni 2021 während der Coronapandemie geltend. Er stützte diesen Anspruch nicht auf eine tatsächliche Leistungserbringung im genannten Zeitraum, sondern darauf, dass er aufgrund fehlender Selbstständigkeit das unternehmerische Risiko finanzieller, pandemiebedingter Ausfälle nicht zu tragen habe. Da die Beklagte im fraglichen Zeitraum keine Kurzarbeit angeordnet habe, sei sie zur Zahlung verpflichtet.

Auf die Rechtswegrüge der Beklagten hin hat das Arbeitsgericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das LG verwiesen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das LAG den Beschluss abgeändert und den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt.

Die Gründe:
Es liegt ein Sic-non-Fall vor. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist daher eröffnet.

Die Fallgruppen "sic non", "aut aut" und "et et" hat die Rechtsprechung im Hinblick auf die Frage entwickelt, welche Anforderungen an das klägerische Vorbringen zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen in Abgrenzung zu den ordentlichen Gerichten zu stellen sind. Ein Sic-non-Fall liegt vor, wenn die Klage nur dann begründet sein kann, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist. In diesem Fall eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen (BAG 21.1.2019 - 9 AZB 23/18). Für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist der jeweilige Streitgegenstand maßgeblich. Dieser wird von der Klagepartei durch den Klageantrag in Verbindung mit der Klagebegründung bestimmt.

Vorliegend hatte der Kläger mit dem maßgeblichen Klageantrag Vergütungsansprüche im Zeitraum April 2020 bis Juni 2021 während der Coronapandemie geltend gemacht. Er stützte diese Ansprüche nicht auf eine Leistungserbringung oder die Nichtannahme angebotener Dienste, sondern darauf, dass er aufgrund der fehlenden Selbstständigkeit das unternehmerische Risiko finanzieller, pandemiebedingter Ausfälle nicht zu tragen habe. Er meinte, die Beklagte allein trage das Risiko der pandemiebedingten Unmöglichkeit der Erbringung von sportphysiotherapeutischen Leistungen an den Nachwuchsspielern, weil er Arbeitnehmer sei. Da die Beklagte keine Kurzarbeit angeordnet habe, sei sie zur Zahlung verpflichtet. Er habe aufgrund der fehlenden Selbstständigkeit alle Rechte eines abhängig beschäftigten Arbeitnehmers.

Infolgedessen hat der Kläger in der Sache Zahlungsansprüche gestützt auf die Betriebsrisikolehre (§ 615 Satz 3 BGB) geltend gemacht. § 615 Satz 3 BGB gilt ausweislich des eindeutigen Wortlauts aber nur für Arbeits- und nicht für Dienstverträge (LAG Köln 31.1.2024 - 5 Sa 422/23). Die Klage kann mithin nach der streitentscheidenden Vorschrift unter Berücksichtigung der Anspruchsbegründung allenfalls dann Erfolg haben, wenn der Kläger im maßgeblichen Zeitraum als Arbeitnehmer zu qualifizieren war. Sofern der Kläger hingegen selbstständig tätig geworden sein sollte, wie das Arbeitsgericht angenommen hat, wäre die Klage aufgrund §§ 275, 326 BGB abzuweisen.

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Aufsatz
Willem Niemeyer / Philip Hackethal
Rechtsweg für Ansprüche eines Mitgesellschafters aus betrieblicher Altersversorgung - Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
DB 2025, 1354

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