Zeitpunkt der Einführung der Arbeitszeiterfassung für Beschäftigte an Schulen in Bremen unterliegt nicht der Mitbestimmung
OVG Bremen v. 7.1.2026 - 6 LP 165/25Der Personalrat Schulen hatte im Juli 2024 bei der Senatorin für Kinder und Bildung einen Initiativantrag zur Arbeitszeiterfassung an Schulen gestellt. Dieser sah u.a. vor, dass zunächst ab dem 1.2.2025 als Pilotprojekt und ab Beginn des Schuljahres 2025/2026 an allen Schulen die Arbeitszeit aller Beschäftigten erfasst werden soll. Weiterhin enthält der Antrag Regelungen über die zu erfassenden Daten und die schrittweise technische Umsetzung der Arbeitszeiterfassung sowie eine Verpflichtung zur Evaluierung.
Nachdem die Senatorin den Antrag abgelehnt hatte und ein Schlichtungsverfahren erfolglos geblieben war, entschied eine Einigungsstelle im Februar 2025 zugunsten des Personalrats. Im April 2025 beschloss der Senat der Freien Hansestadt Bremen, dem Spruch der Einigungsstelle nicht zu folgen und den Initiativantrag des Personalrats abzulehnen.
Das VG hat den Antrag des Personalrats auf Feststellung, dass der Beschluss der Einigungsstelle verbindlich ist, abgelehnt. Auf die Beschwerde des Personalrats hat das OVG den Beschluss des VG abgeändert. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zugelassen. Dagegen können die Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Beschlusses Beschwerde beim BVerwG einlegen.
Die Gründe:
Der Zeitpunkt der Einführung der Arbeitszeiterfassung unterliegt nicht der Mitbestimmung, denn dass die Arbeitszeit erfasst werden muss, ist bereits durch Gesetz geregelt. Auch über die Frage, mit welchen technischen Mitteln die Arbeitszeit erfasst wird (z.B. in einer App auf dienstlichen IPads, in händisch geführten Listen o.ä.) hat letztendlich der Senat zu entscheiden.
Die Entscheidung der Einigungsstelle ist dagegen verbindlich, soweit darin die schrittweise Einführung der Arbeitszeiterfassung, die Art der zu erfassenden Daten und die Evaluierungspflicht geregelt ist.
Ein umfassendes Letztendscheidungsrecht des Senats bzgl. der Arbeitszeiterfassung an Schulen besteht nicht deshalb, weil noch nicht abschließend geklärt ist, wie die zu erfassende Arbeitszeit im
Einzelnen definiert wird und welche Folgen für den Arbeitsschutz aus den zu ermittelnden Arbeitszeiten zu ziehen sind. Diese Fragen können erst dann im Detail beantwortet werden, wenn mit der Arbeitszeiterfassung begonnen wurde.
Mehr zum Thema:
Aktionsmodul Arbeitsrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.