Arbeitsrecht | Sozialrecht

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Das müssen Sie im Arbeitsrecht und Sozialrecht wissen! Aktuelle Urteile und Beschlüsse in Kurzfassungen sowie Informationen über Gesetzgebungsvorhaben.

Online-Dossier: Online-Dossier: KI und Arbeitsrecht – Was ist beim Einsatz von KI-Tools in Unternehmen arbeits- und datenschutzrechtlich zu beachten?
In diesem Online-Dossier informieren wir Sie über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Einsatzes von KI am Arbeitsplatz. Zudem zeigen wir auf, wie Sie selbst KI-Tools für die tägliche Arbeit nutzbar machen können – inklusive einer kleinen Einführung zum Prompten.

Online-Dossier: Die Neuregelung Betriebsratsvergütung – Das VW-Urteil des BGH und seine weitreichenden Konsequenzen
Dieses Online-Dossier vermittelt Ihnen einen aktuellen Überblick über die neue Rechtslage. Sie finden hier außerdem praktische Umsetzungstipps (insb. Muster und Best-Practice-Beispiele) führender Experten im Betriebsverfassungsrecht. Das Dossier wird laufend aktualisiert und deckt so nach und nach alle Spezialfragen zum Thema ab.

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12.05.2017

Betriebsrat kann im Einzelfall einen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Smartphones haben

LAG Hessen 13.3.2017, 16 TaBV 212/16

Im Einzelfall kann der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG dazu verpflichtet sein, dem Betriebsrat ein Smartphone als erforderliches Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. Das kommt etwa dann in Betracht, wenn ein Betrieb mehrere Außenstellen hat und viele Nacht- und Schichtdienstarbeiter beschäftigt.

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11.05.2017

Befristung: Vorübergehender Mehrbedarf i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG auch bei Daueraufgaben

BAG 14.12.2016, 7 AZR 688/14

Ein vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitsleistungen kann auch durch den zeitweiligen Anstieg der Arbeitsbelastung im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen. Die Sachgrundbefristung wegen vorübergehenden Bedarfs wird nicht dadurch unwirksam, dass der Zeitraum des prognostizierten Mehrbedarfs hinter der Dauer des befristeten Vertrags zurückbleibt. Es steht dem Arbeitgeber grds. frei, ob er den Zeitraum des Mehrbedarfs ganz oder teilweise abdecken möchte.

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09.05.2017

Auf Honorarbasis in Krankenhäusern tätige Intensivpflegekräfte sind regelmäßig abhängig beschäftigt

SG Heilbronn 1.2.2017, S 10 R 3237/15

Eine auf der auf Grundlage eines "Dienstleistungsvertrags" zeitweise in einem Krankenhaus tätige Intensivpflegekraft ist regelmäßig abhängig beschäftigt mit der Folge, dass Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Die Tätigkeit ist im Normalfall mit einer Einbindung in die betriebliche Organisation des Krankenhauses verbunden. Zudem müssen Weisungen der diensthabenden Ärzte befolgt werden.

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08.05.2017

Bauherren haften regelmäßig nicht für Mindestlohn-Unterschreitung durch Subunternehmer

ArbG Berlin 3.5.2017, 14 Ca 14814/16

Auf einer Baustelle bei einem Subunternehmer beschäftigte Arbeitnehmer können bei Unterschreitung des Mindestlohns durch ihren Arbeitgeber zwar nicht nur diesen, sondern auch den Generalunternehmer auf Lohnnachzahlung in Anspruch nehmen. Fällt der Generalunternehmer - z.B. wegen Insolvenz - als zahlungskräftiger Schuldner aus, besteht aber grds. kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnnachzahlung gegen den Bauherrn. Etwas anderes gilt nur, wenn dieser zugleich als Bauträger fungiert.

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08.05.2017

Arbeitgeber müssen bei Widerspruch des Betriebsrats gegen Einstellung kein Zustimmungsersetzungsverfahren durchführen

BAG 21.2.2017, 1 AZR 367/15

Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers, ist der Arbeitgeber nicht zur Durchführung des Zustimmungsverfahrens gem. § 99 Abs. 4 BetrVG verpflichtet. Etwas anderes folgt auch nicht aus der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht. Das schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers, zu entscheiden, ob er von dem ihm zustehenden Antragsrecht Gebrauch machen und sich den Risiken eines gerichtlichen Verfahrens aussetzen möchte, muss nicht hinter den Interessen des Arbeitnehmers zurückstehen.

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05.05.2017

Aufsatzsammlung zur Neuregelung der Arbeitnehmerüberlassung (Stand: Mai 2017)

Das "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und weiterer Gesetze" ist am 1.4.2017 in Kraft getreten. Zu den verschiedenen Facetten der Neuregelung sind im Arbeits-Rechtsberater (ArbRB) einige Aufsätze veröffentlicht worden, die wir für einen besseren Überblick hier für Sie zusammengestellt haben.

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04.05.2017

Beleidigung des Arbeitgebers als "soziales Arschloch" rechtfertigt auch im langjährigen Arbeitsverhältnis fristlose Kündigung

LAG Schleswig-Holstein 24.1.2017, 3 Sa 244/16

Beleidigt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber als "soziales Arschloch", darf der Arbeitgeber im Regelfall fristlos kündigen. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich. Die Kündigung ist auch gegenüber langjährig beschäftigten Arbeitnehmern in einem kleinen Familienunternehmen möglich.

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04.05.2017

Meinungsfreiheit im Ausbildungsverhältnis - Wertende Kritik am Arbeitgeber rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz 2.3.2017, 5 Sa 251/16

Reagiert ein Arbeitnehmer mit emotionaler und wertender Kritik auf in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erhobene Vorwürfe, sind diese Äußerungen von der Meinungsfreiheit erfasst und stellen unter diesen Umständen keinen wichtigen Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses i.S.v. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG dar.

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02.05.2017

Schlussantrag des Generalanwalts: Arbeitsgerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über Verträge von Flugpersonal

EuGH-Generalanwalt 27.4.2017, C-168/16 und C-169/16

Der zuständige Generalanwalt am EuGH schlägt vor, auf Arbeitsverträge von Stewardessen und Stewards die Rechtsprechung zu Arbeitsverträgen, die im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten erfüllt werden, anzuwenden. Danach ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer hauptsächlich für den Arbeitgeber tätig wird.

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27.04.2017

Griechische Spar-Gesetzgebung wirkt sich auf deutschem Recht unterliegende Arbeitsverhältnisse nicht unmittelbar aus

BAG 26.4.2017, 5 AZR 962/13

Die sog. Spar-Gesetze, die Griechenland zur Umsetzung der Vereinbarungen mit der EU-Kommission, der Europäischen Zentralbank und dem Internationalen Währungsfonds erlassen hat, gelten in Deutschland nicht unmittelbar. Sie können als drittstaatliche Eingriffsnormen nur bei der Auslegung ausfüllungsbedürftiger deutscher Normen Berücksichtigung finden.

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