Abzug von Beratungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an einer Enkel- durch die Tochtergesellschaft
FG Düsseldorf v. 26.2.2025 - 7 K 1811/21 K
Der Sachverhalt:
Die Tochtergesellschaft, die in einem Organschaftsverhältnis zur Klägerin als Organträgerin stand, veräußerte Anteile an ihrer Tochtergesellschaft - also einer Enkelgesellschaft der Klägerin. Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit der Veräußerung der Enkelgesellschaft Rechts- und Beratungsleistungen (u.a. für eine Due-Diligence-Prüfung) in eigenem Namen beauftragt und die Kosten daraus getragen.
Das Finanzamt klassifizierte diese Ausgaben als Veräußerungskosten der Tochtergesellschaft, die im Rahmen des § 8b Abs. 2 KStG nur teilweise abziehbar seien. Die Klägerin argumentierte dagegen, dass die Kosten allein ihr und nicht der Tochtergesellschaft zuzurechnen und auf ihrer Ebene ohne Anwendung des § 8b KStG in voller Höhe abzugsfähig seien.
Das FG gab der Klage statt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die zugelassene Revision wurde zwischenzeitlich beim BFH eingelegt.
Die Gründe:
Die streitigen Aufwendungen sind in voller Höhe zum Abzug zuzulassen. Eine Zurechnung der Kosten zur Tochtergesellschaft kommt nicht in Betracht.
Eine verdeckte Einlage liegt mangels eines einlagefähigen Wirtschaftsguts nicht vor, da die Klägerin in der konkreten Konstellation nicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch - etwa aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag - verzichtet hat. Eine Anwendung von § 8b KStG scheidet aus. Insbesondere § 8b Abs. 2 KStG ist trotz des bestehenden Organschaftsverhältnisses (vgl. § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG) nicht einschlägig. Denn die Klägerin hat keine eigene Beteiligung verkauft und bei der Tochtergesellschaft sind die von dieser nicht getragenen Beratungskosten nicht im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen.
Auch ein sog. "abgekürzter Vertragsweg" liegt nicht vor, da die rechtliche Gestaltung des Sachverhalts für den Abzug entscheidend ist. Eine fingierte Zuwendung kommt - anders als ggf. im Bereich von Vermietungseinkünften - nicht in Betracht.
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FG Düsseldorf NL vom 15.4.2025
Die Tochtergesellschaft, die in einem Organschaftsverhältnis zur Klägerin als Organträgerin stand, veräußerte Anteile an ihrer Tochtergesellschaft - also einer Enkelgesellschaft der Klägerin. Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit der Veräußerung der Enkelgesellschaft Rechts- und Beratungsleistungen (u.a. für eine Due-Diligence-Prüfung) in eigenem Namen beauftragt und die Kosten daraus getragen.
Das Finanzamt klassifizierte diese Ausgaben als Veräußerungskosten der Tochtergesellschaft, die im Rahmen des § 8b Abs. 2 KStG nur teilweise abziehbar seien. Die Klägerin argumentierte dagegen, dass die Kosten allein ihr und nicht der Tochtergesellschaft zuzurechnen und auf ihrer Ebene ohne Anwendung des § 8b KStG in voller Höhe abzugsfähig seien.
Das FG gab der Klage statt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die zugelassene Revision wurde zwischenzeitlich beim BFH eingelegt.
Die Gründe:
Die streitigen Aufwendungen sind in voller Höhe zum Abzug zuzulassen. Eine Zurechnung der Kosten zur Tochtergesellschaft kommt nicht in Betracht.
Eine verdeckte Einlage liegt mangels eines einlagefähigen Wirtschaftsguts nicht vor, da die Klägerin in der konkreten Konstellation nicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch - etwa aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag - verzichtet hat. Eine Anwendung von § 8b KStG scheidet aus. Insbesondere § 8b Abs. 2 KStG ist trotz des bestehenden Organschaftsverhältnisses (vgl. § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG) nicht einschlägig. Denn die Klägerin hat keine eigene Beteiligung verkauft und bei der Tochtergesellschaft sind die von dieser nicht getragenen Beratungskosten nicht im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen.
Auch ein sog. "abgekürzter Vertragsweg" liegt nicht vor, da die rechtliche Gestaltung des Sachverhalts für den Abzug entscheidend ist. Eine fingierte Zuwendung kommt - anders als ggf. im Bereich von Vermietungseinkünften - nicht in Betracht.
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