Ermäßigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 15.7.2025 - III C 2 - S 7221/00019/005/056 DOK: COO.7005.100.2.12471191
UStG § 12
Durch Art. 24 Nr. 16 Buchst. a JStG 2024 wurde Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG angepasst. Hierdurch wurde gesetzlich klargestellt, dass auch Holzhackschnitzel als Brennholz dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sofern diese in die Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden. Es handelt sich dabei um die Umsetzung der der EuGH- und BFH-Rechtsprechung in nationales Recht. Holzhackschnitzel sind dann als Brennholz anzusehen, wenn sie in Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden und sie nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt und geeignet sind.
Dabei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Lieferung abzustellen. Erfasst werden alle Arten der thermischen Verwertung, z.B. im Rahmen der Stromproduktion oder zum Heizen öffentlicher oder privater Räumlichkeiten.
Soweit der Feuchtegrad bezogen auf das jeweilige Trocken- oder Darrgewicht unter 25 Prozent beträgt, ist davon auszugehen, dass die Holzhackschnitzel zur Verbrennung geeignet sind. Bei Lieferung von Holzhackschnitzeln mit einem Feuchtegehalt von 25 Prozent und mehr kann der ermäßigte Steuersatz gleichwohl zur Anwendung kommen, wenn die Holzhackschnitzel im Einzelfall ohne weitere Bearbeitung (wie z.B. Lagerung oder Trocknung) unmittelbar thermisch vom Erwerber verwertet werden können, etwa weil er über eine Anlage verfügt, bei der auch eine Verbrennung von Holz mit einem höheren Feuchtegehalt möglich ist. Hierfür ist es ausreichend, wenn der Erwerber dies - ohne dass es offensichtlich unzutreffend ist - gegenüber dem leistenden Unternehmer versichert.
Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle Umsätze, die nach dem 5.12.2024 ausgeführt werden. Für vor dem 6.12.2024 ausgeführte Umsätze bleibt die Anwendung der bisher ergangenen BMF-Schreiben unberührt. Für im Zeitraum vom 6.12.2024 bis zum 30.9.2025 ausgeführte Umsätze beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn sich der Leistende und der Leistungsempfänger übereinstimmend - auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges - auf die Regelungen des BMF-Schreibens v. 4.3.2023 (BStBl. I 2023, 733) beruft.
BMF online
UStG § 12
Durch Art. 24 Nr. 16 Buchst. a JStG 2024 wurde Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG angepasst. Hierdurch wurde gesetzlich klargestellt, dass auch Holzhackschnitzel als Brennholz dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sofern diese in die Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden. Es handelt sich dabei um die Umsetzung der der EuGH- und BFH-Rechtsprechung in nationales Recht. Holzhackschnitzel sind dann als Brennholz anzusehen, wenn sie in Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden und sie nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt und geeignet sind.
Dabei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Lieferung abzustellen. Erfasst werden alle Arten der thermischen Verwertung, z.B. im Rahmen der Stromproduktion oder zum Heizen öffentlicher oder privater Räumlichkeiten.
Soweit der Feuchtegrad bezogen auf das jeweilige Trocken- oder Darrgewicht unter 25 Prozent beträgt, ist davon auszugehen, dass die Holzhackschnitzel zur Verbrennung geeignet sind. Bei Lieferung von Holzhackschnitzeln mit einem Feuchtegehalt von 25 Prozent und mehr kann der ermäßigte Steuersatz gleichwohl zur Anwendung kommen, wenn die Holzhackschnitzel im Einzelfall ohne weitere Bearbeitung (wie z.B. Lagerung oder Trocknung) unmittelbar thermisch vom Erwerber verwertet werden können, etwa weil er über eine Anlage verfügt, bei der auch eine Verbrennung von Holz mit einem höheren Feuchtegehalt möglich ist. Hierfür ist es ausreichend, wenn der Erwerber dies - ohne dass es offensichtlich unzutreffend ist - gegenüber dem leistenden Unternehmer versichert.
Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle Umsätze, die nach dem 5.12.2024 ausgeführt werden. Für vor dem 6.12.2024 ausgeführte Umsätze bleibt die Anwendung der bisher ergangenen BMF-Schreiben unberührt. Für im Zeitraum vom 6.12.2024 bis zum 30.9.2025 ausgeführte Umsätze beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn sich der Leistende und der Leistungsempfänger übereinstimmend - auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges - auf die Regelungen des BMF-Schreibens v. 4.3.2023 (BStBl. I 2023, 733) beruft.