Erweiterte Kürzung und Drei-Objekt-Grenze bei erstmaligen Grundstücksveräußerungen im sechsten Jahr
Kurzbesprechung
BFH-Beschluss v. 20.3.2025 - III R 14/23
EStG § 15 Abs 2
GewStG § 9 Nr. 1 S 2
FGO § 126a
Steuerpflichtige war eine in eine Immobilienkonzernstruktur eingegliederte GmbH. Sie hatte zunächst zwei Geschäftsführer, die Gesellschafter der Holdinggesellschaft waren. Nach dem Erwerb mehrerer Vermietungsobjekte im Jahr 2007 verstarb einer der Geschäftsführer im Jahr 2012 überraschend in mittlerem Alter. Die Steuerpflichtige veräußerte daraufhin im Streitjahr 2013 dreizehn Immobilien.
Das FA ging davon aus, die Steuerpflichtige habe von Beginn an einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben und daher schon im Streitjahr 2011 keinen Anspruch auf die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt, indem es insbesondere darauf abstellte, dass aus der hohen Anzahl von Veräußerungen allein noch keine bedingte Veräußerungsabsicht im Erwerbszeitpunkt abzuleiten sei.
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision des FA als unbegründet zurück. Er wies darauf hin, dass der Fünf-Jahres-Zeitraum zwar keine starre Grenze ist, bei Grundstücksveräußerungen nach Ablauf von mehr als fünf Jahren und besonders bei erstmaligen Veräußerungen danach jedoch weitere Beweisanzeichen hinzutreten müssen, um von Anfang an einen gewerblichen Grundstückshandel zu bejahen.
Die sah in der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls eine zutreffende Sachverhaltswürdigung durch das FG, die auch nicht früheren BFH-Entscheidungen widerspreche. Denn eine hohe Zahl von Veräußerungen außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums oder eine hauptberufliche Tätigkeit im Baubereich führt nicht zwingend zu einem gewerblichen Grundstückshandel. Vielmehr hatte das FG auch den überraschenden Todesfall als besonderen Umstand des Einzelfalls bei seiner Sachverhaltswürdigung zutreffend berücksichtigt.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 15 Abs 2
GewStG § 9 Nr. 1 S 2
FGO § 126a
Steuerpflichtige war eine in eine Immobilienkonzernstruktur eingegliederte GmbH. Sie hatte zunächst zwei Geschäftsführer, die Gesellschafter der Holdinggesellschaft waren. Nach dem Erwerb mehrerer Vermietungsobjekte im Jahr 2007 verstarb einer der Geschäftsführer im Jahr 2012 überraschend in mittlerem Alter. Die Steuerpflichtige veräußerte daraufhin im Streitjahr 2013 dreizehn Immobilien.
Das FA ging davon aus, die Steuerpflichtige habe von Beginn an einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben und daher schon im Streitjahr 2011 keinen Anspruch auf die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt, indem es insbesondere darauf abstellte, dass aus der hohen Anzahl von Veräußerungen allein noch keine bedingte Veräußerungsabsicht im Erwerbszeitpunkt abzuleiten sei.
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision des FA als unbegründet zurück. Er wies darauf hin, dass der Fünf-Jahres-Zeitraum zwar keine starre Grenze ist, bei Grundstücksveräußerungen nach Ablauf von mehr als fünf Jahren und besonders bei erstmaligen Veräußerungen danach jedoch weitere Beweisanzeichen hinzutreten müssen, um von Anfang an einen gewerblichen Grundstückshandel zu bejahen.
Die sah in der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls eine zutreffende Sachverhaltswürdigung durch das FG, die auch nicht früheren BFH-Entscheidungen widerspreche. Denn eine hohe Zahl von Veräußerungen außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums oder eine hauptberufliche Tätigkeit im Baubereich führt nicht zwingend zu einem gewerblichen Grundstückshandel. Vielmehr hatte das FG auch den überraschenden Todesfall als besonderen Umstand des Einzelfalls bei seiner Sachverhaltswürdigung zutreffend berücksichtigt.