13.12.2013

EuGH-Vorlage: Entstrickungsbesteuerung auf dem Prüfstand

Das FG Düsseldorf hat die Frage der Europarechtskonformität der sog. Entstrickungsklausel (§ 4 Abs. 1 S. 3 u. 4 EStG) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Hintergrund des Rechtsstreits ist die langjährige BFH-Rechtsprechung, wonach die Überführung von Einzelwirtschaftsgütern aus einem inländischen Stammhaus in eine ausländische Freistellungs-Betriebsstätte zu einer gewinnverwirklichenden Entnahme führt.

FG Düsseldorf 5.12.2013, 8 K 3664/11 F
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine in Deutschland ansässige Personengesellschaft mit niederländischen Gesellschaftern. Im Jahr 2005 hatte sie Patent-, Marken- und Gebrauchsmusterrechte auf ihre niederländische Betriebsstätte übertragen. Die Betriebsprüfung war der Ansicht, dass die Überführung der Rechte in Anwendung der sog. Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze zum Fremdvergleichswert und damit unter Aufdeckung der stillen Reserven von rund 4,7 Mio. € erfolgen müsse; allerdings könne aus Billigkeitsgründen ein korrespondierender Ausgleichsposten gebildet und über zehn Jahre gewinnerhöhend aufgelöst werden.

Hiergegen wandte sich die Klägerin gerichtlich und berief sich auf die geänderte BFH-Rechtsprechung. Die gesetzliche Neuregelung entfalte eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung und sei überdies europarechtswidrig. Das FG hat das Klageverfahren ausgesetzt und die Frage der Europarechtskonformität der sog. Entstrickungsklausel dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Danach soll der EuGH prüfen, ob es mit der Niederlassungsfreiheit des Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU vereinbar ist, wenn für den Fall der Übertragung eines Wirtschaftsguts von einer inländischen auf eine ausländische Betriebsstätte desselben Unternehmens eine nationale Regelung bestimmt, dass eine Entnahme für betriebsfremde Zwecke vorliegt mit der Folge, dass es durch Aufdeckung stiller Reserven zu einem Entnahmegewinn kommt, und eine weitere nationale Regelung die Möglichkeit eröffnet, den Entnahmegewinn gleichmäßig auf fünf oder zehn Wirtschaftsjahre zu verteilen.

Die Gründe:
Zwar sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig, da der Gesetzgeber nur eine gefestigte, höchstrichterliche Rechtsprechung rückwirkend gesetzlich festgeschrieben hat. Der Entstrickungstatbestand verstößt jedoch gegen die europäische Niederlassungsfreiheit.

Zwar hat Deutschland das Recht, den in der inländischen Betriebsstätte gebildeten Wertzuwachs zu besteuern. Im Hinblick auf den eintretenden Liquiditätsnachteil ist es aber unverhältnismäßig, die Steuer - wenn auch gestreckt auf fünf oder zehn Jahre - vor Aufdeckung der stillen Reserven zu erheben. Dieser Nachteil könnte vermieden werden, wenn dem Steuerpflichtigen - wie vom EuGH in der Entscheidung "National Grid Indus" (29.11.2011, Rs. C-371/10) aufgezeigt - ein Wahlrecht zwischen der sofortigen und der aufgeschobenen Zahlung eingeräumt wird.

Hintergrund:
Hintergrund des Rechtsstreits ist die langjährige BFH-Rechtsprechung, wonach die Überführung von Einzelwirtschaftsgütern aus einem inländischen Stammhaus in eine ausländische Freistellungs-Betriebsstätte zu einer gewinnverwirklichenden Entnahme führt. Diese sog. Theorie der finalen Entnahme hat der Gesetzgeber durch Schaffung eines Entstrickungstatbestands mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 erstmals gesetzlich geregelt. Im Jahr 2008 hat der BFH seine Rechtsprechung aufgegeben. Daraufhin hat der Gesetzgeber die Entstrickungsklausel im Jahr 2010 - mit Rückwirkung - nachgebessert.

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