06.08.2026

EuGH-Vorlage: Vereinbarkeit der pauschalen Bemessung nicht abziehbarer Betriebsausgaben i.H.v. 5 % des Verschmelzungsgewinns mit Art. 7 Abs. 1 der Fusionsrichtlinie

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2009/133/EG (Fusionsrichtlinie) dahingehend auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach welcher zwar die Wertsteigerungen beim Untergang der Beteiligung keiner Besteuerung unterliegen, wohl aber aus diesem Anlass Betriebsausgaben nicht abgezogen werden können, deren Höhe pauschal mit 5 % des steuerfreien Übernahmegewinns bemessen wird?

BFH v. 20.5.2026 - X R 27/22
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine in Deutschland ansässige GmbH. Sie war im Jahr 2010 Alleingesellschafterin von fünf EU‑Kapitalgesellschaften in Italien, Spanien, Schweden, Großbritannien und Frankreich. Vier Gesellschaften sind grenzüberschreitend auf die Klägerin verschmolzen worden. Die französische Tochter wurde nach französischem Recht (Transmission Universelle de Patrimoine) aufgelöst. Die Betriebe führte die Klägerin als Betriebsstätten fort. Handels- und steuerbilanziell wurde Buchwertfortführung gewählt (§ 24 UmwG a.F., § 11 Abs. 2 S. 1 UmwStG 2006).

Aus den Verschmelzungen ergaben sich nach § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG 2006 Übernahmeergebnisse (Saldo nach Kosten) von 28.244.669,21 €. Das Finanzamt behandelte diese nach § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG als steuerfrei, kürzte aber um pauschale nicht abziehbare Betriebsausgaben i.H.v. 5 % des Übernahmegewinns (1.506.073,62 €) gem. § 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG i.V.m. § 8b Abs. 3 S. 1 KStG. Steuerfrei verblieben 26.738.595,59 €, die vom Steuerbilanzgewinn abgezogen wurden.

Die Klägerin war der Ansicht, die 5‑%-Pauschale verstoße gegen Art. 7 Abs. 1 RL 2009/133/EG, da diese - anders als Art. 4 RL 2011/96/EU - keine Öffnungsklausel für eine pauschale Nichtabziehbarkeit vorsehe. Im Klageverfahren begehrte sie zusätzlich den Abzug der Kosten der Vermögensübergänge (366.023 €) als Betriebsausgaben.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Gründe:
Die im Streitfall vom Finanzamt gegen die Klägerin festgesetzte Körperschaftsteuer entspricht den Regelungen des deutschen Rechts. Darüber hinaus ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2009/133/EG (Fusionsrichtlinie) für die rechtliche Beurteilung des Streitfalls heranzuziehen. Nach der Konzeption des deutschen Rechts korrigiert die Hinzurechnung von 5 % der Übertragungsgewinne lediglich einen überschießenden Betriebsausgabenabzug aus der Zeit des Haltens der Beteiligung. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2009/133/EG steht nach Ansicht des vorlegenden Senats dieser Pauschale nicht entgegen.

Es sprechen aber auch Aspekte für die gegenteilige Auffassung. Damit bestehen Zweifel über die Auslegung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2009/133/EG, so dass gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV der EuGH anzurufen ist, um die Frage zu klären, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2009/133/EG dahingehend auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach welcher zwar die Wertsteigerungen beim Untergang der Beteiligung keiner Besteuerung unterliegen, wohl aber aus diesem Anlass Betriebsausgaben nicht abgezogen werden können, deren Höhe pauschal mit 5 % des steuerfreien Übernahmegewinns bemessen wird?

Die Vorlagefrage ist für die Beurteilung des Ausgangsverfahrens entscheidungserheblich. Wenn Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2009/133/EG der deutschen gesetzlichen Regelung nicht entgegensteht, sind die Entscheidungen des Finanzamtes und des FG zutreffend. Die Revision der Klägerin wäre zurückzuweisen. Andernfalls hätte die Revision der Klägerin Erfolg.

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