Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein
FG Münster v. 15.5.2025 - 12 K 1916/21 F
Der Sachverhalt:
Streitig ist, inwieweit für den Feststellungszeitraum Fahrtkosten, Unterbringungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden können.
Die Klägerin ist eine aus Vater und Sohn bestehende GbR, die Einkünfte aus der Vermietung zweier Ferienwohnungen erzielt. Für das Streitjahr 2019 machte die Klägerin Fahrtkosten, Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit Reparatur- und Reinigungsarbeiten an den Wohnungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten wegen privater Mitveranlassung nicht an.
Das FG gab der Klage teilweise statt und erkannte einen Teil der Kosten an. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Werbungskosten der Klägerin zu Unrecht nicht zum Abzug zugelassen.
Die Fahrtkosten sind mit der Entfernungspauschale und unter Abzug eines Privatanteils zu berücksichtigen. Zunächst sind die beiden Wohnungen jeweils als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Der Verweis in § 9 Abs. 3 EStG auf die vorrangig für Arbeitnehmer geltenden Regelungen führt bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dazu, dass jedenfalls dann eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, wenn der Steuerpflichtige mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Mietobjekt dort selbst verrichtet. Maßgeblich sind in erster Linie quantitative Kriterien, da - anders als bei Arbeitnehmern - eine Zuordnung durch einen Arbeitgeber nicht in Betracht kommt.
Da die Ferienwohnungen der Klägerin im Wesentlichen durch Dritte verwaltet wurden, während die Gesellschafter die Reparaturarbeiten selbst durchführten, ist die quantitative Grenze von einem Drittel im Streitfall deutlich überschritten. Für jede einzelne Reise waren daher eine Aufteilung der Fahrtkosten vorzunehmen und die privaten Veranlassungsanteile nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
Unterkunftskosten für eine dritte (nicht fremdvermietete) Wohnung waren anteilig im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anzuerkennen und insoweit ebenfalls die Privatanteile abzuziehen. Die von der Klägerin geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen waren hingegen Senat nicht anzuerkennen, da die Dreimonatsfrist abgelaufen war.
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FG Münster NL vom 15.7.2025
Streitig ist, inwieweit für den Feststellungszeitraum Fahrtkosten, Unterbringungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden können.
Die Klägerin ist eine aus Vater und Sohn bestehende GbR, die Einkünfte aus der Vermietung zweier Ferienwohnungen erzielt. Für das Streitjahr 2019 machte die Klägerin Fahrtkosten, Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit Reparatur- und Reinigungsarbeiten an den Wohnungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten wegen privater Mitveranlassung nicht an.
Das FG gab der Klage teilweise statt und erkannte einen Teil der Kosten an. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Werbungskosten der Klägerin zu Unrecht nicht zum Abzug zugelassen.
Die Fahrtkosten sind mit der Entfernungspauschale und unter Abzug eines Privatanteils zu berücksichtigen. Zunächst sind die beiden Wohnungen jeweils als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Der Verweis in § 9 Abs. 3 EStG auf die vorrangig für Arbeitnehmer geltenden Regelungen führt bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dazu, dass jedenfalls dann eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, wenn der Steuerpflichtige mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Mietobjekt dort selbst verrichtet. Maßgeblich sind in erster Linie quantitative Kriterien, da - anders als bei Arbeitnehmern - eine Zuordnung durch einen Arbeitgeber nicht in Betracht kommt.
Da die Ferienwohnungen der Klägerin im Wesentlichen durch Dritte verwaltet wurden, während die Gesellschafter die Reparaturarbeiten selbst durchführten, ist die quantitative Grenze von einem Drittel im Streitfall deutlich überschritten. Für jede einzelne Reise waren daher eine Aufteilung der Fahrtkosten vorzunehmen und die privaten Veranlassungsanteile nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
Unterkunftskosten für eine dritte (nicht fremdvermietete) Wohnung waren anteilig im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anzuerkennen und insoweit ebenfalls die Privatanteile abzuziehen. Die von der Klägerin geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen waren hingegen Senat nicht anzuerkennen, da die Dreimonatsfrist abgelaufen war.
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