Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
BFH v. 22.4.2026 - III R 7/24
2. Die Absolvierung einer 520 Stunden umfassenden Ausbildung zum Rettungssanitäter mit abschließender Prüfung führt noch nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
3. Die Legaldefinition in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG für eine "Berufsausbildung als Erstausbildung" bezieht sich auf § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG. Sie ist für die Auslegung des in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Begriffs der "erstmaligen Berufsausbildung" weder unmittelbar noch analog anwendbar.
Der Sachverhalt:
Die in den drei Streitmonaten (Juni bis August 2023) 21 Jahre alte Tochter des Klägers hatte nach ihrem Abitur und Bundesfreiwilligendienst in den Monaten Februar bis Mai 2023 eine Rettungssanitäter-Ausbildung absolviert. Im Anschluss daran nahm sie, da sie mit ihrer ursprünglich geplanten Ausbildung noch nicht beginnen konnte, eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin auf.
Die Familienkasse gewährte das Kindergeld ab September 2023 im Hinblick auf die Ausbildung der Tochter zur Notfallsanitäterin, versagte es aber für die Streitmonate. Die Behörde verwies auf die abgeschlossene Erstausbildung zur Rettungssanitäterin und die daran anschließende Vollzeittätigkeit.
Während des Klageverfahrens änderte die Tochter ihren Berufswunsch erneut. Sie nahm das duale Studium bei der Polizei zum 1.9.2023 nicht auf. Ab August 2023 bewarb sie sich bei verschiedenen Stellen für eine dreijährige Ausbildung zur Notfallsanitäterin. Ihre Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin setzte sie mit nunmehr unbefristetem Arbeitsvertrag fort.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage des Vaters statt. Die Familienkasse rügte die Verletzung von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Soweit das FG den "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" aufgrund der Erstausbildung in § 9 Abs. 6 EStG auch für das Kindergeld von einer Mindestdauer der Ausbildung abhängig machen wolle, könne dies weder dem Wortlaut noch der bisherigen Rechtsprechung entnommen werden. Der BFH hat die Revision der Familienkasse zurückgewiesen.
Gründe:
Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die von der Tochter des Klägers absolvierte Ausbildung zur Rettungssanitäterin nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geführt hatte.
Die Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen. In den Streitmonaten fehlte es bei der Tochter noch am Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, da die Rettungssanitäter-Ausbildung nicht als solche i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusehen ist. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr zu verlangen. Diese erfüllt die landesrechtlich geregelte, in Vollzeitform nur etwa drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung nicht. Anders zu sehen wäre dies beispielsweise für die Notfallsanitäter-Ausbildung, die gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Notfallsanitätergesetz in Vollzeitform drei Jahre dauert.
Rettungssanitäter werden beim qualifizierten Krankentransport als Fahrer sowie in der Notfallrettung als Teil der Besatzung eines Notarzt- oder Rettungswagens eingesetzt, um den Notarzt oder Notfallsanitäter zu unterstützen. Die Dauer der Rettungssanitäter-Ausbildung ist mit 520 Stunden vergleichsweise kurz. Ihr erfolgreicher Abschluss hindert nicht die Zahlung von Kindergeld, selbst wenn das volljährige, gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG berücksichtigungsfähige Kind anschließend als Rettungssanitäter einer regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche umfassenden Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG).
Die Rechtslage hat sich infolge der Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geändert. Zuvor galt für die Berücksichtigung eine Einkünfte- und Bezügegrenze (sog. Jahresgrenzbetrag). Seither bleibt ein Kind, das seiner Erstausbildung oder seinem Erststudium ernsthaft nachgeht, unabhängig vom Umfang der daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit beim Kindergeld berücksichtigungsfähig. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind dagegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.
Mehr zum Thema:
Aktionsmodul Steuerrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
BFH online
3. Die Legaldefinition in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG für eine "Berufsausbildung als Erstausbildung" bezieht sich auf § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG. Sie ist für die Auslegung des in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Begriffs der "erstmaligen Berufsausbildung" weder unmittelbar noch analog anwendbar.
Der Sachverhalt:
Die in den drei Streitmonaten (Juni bis August 2023) 21 Jahre alte Tochter des Klägers hatte nach ihrem Abitur und Bundesfreiwilligendienst in den Monaten Februar bis Mai 2023 eine Rettungssanitäter-Ausbildung absolviert. Im Anschluss daran nahm sie, da sie mit ihrer ursprünglich geplanten Ausbildung noch nicht beginnen konnte, eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin auf.
Die Familienkasse gewährte das Kindergeld ab September 2023 im Hinblick auf die Ausbildung der Tochter zur Notfallsanitäterin, versagte es aber für die Streitmonate. Die Behörde verwies auf die abgeschlossene Erstausbildung zur Rettungssanitäterin und die daran anschließende Vollzeittätigkeit.
Während des Klageverfahrens änderte die Tochter ihren Berufswunsch erneut. Sie nahm das duale Studium bei der Polizei zum 1.9.2023 nicht auf. Ab August 2023 bewarb sie sich bei verschiedenen Stellen für eine dreijährige Ausbildung zur Notfallsanitäterin. Ihre Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin setzte sie mit nunmehr unbefristetem Arbeitsvertrag fort.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage des Vaters statt. Die Familienkasse rügte die Verletzung von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Soweit das FG den "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" aufgrund der Erstausbildung in § 9 Abs. 6 EStG auch für das Kindergeld von einer Mindestdauer der Ausbildung abhängig machen wolle, könne dies weder dem Wortlaut noch der bisherigen Rechtsprechung entnommen werden. Der BFH hat die Revision der Familienkasse zurückgewiesen.
Gründe:
Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die von der Tochter des Klägers absolvierte Ausbildung zur Rettungssanitäterin nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geführt hatte.
Die Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen. In den Streitmonaten fehlte es bei der Tochter noch am Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, da die Rettungssanitäter-Ausbildung nicht als solche i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusehen ist. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr zu verlangen. Diese erfüllt die landesrechtlich geregelte, in Vollzeitform nur etwa drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung nicht. Anders zu sehen wäre dies beispielsweise für die Notfallsanitäter-Ausbildung, die gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Notfallsanitätergesetz in Vollzeitform drei Jahre dauert.
Rettungssanitäter werden beim qualifizierten Krankentransport als Fahrer sowie in der Notfallrettung als Teil der Besatzung eines Notarzt- oder Rettungswagens eingesetzt, um den Notarzt oder Notfallsanitäter zu unterstützen. Die Dauer der Rettungssanitäter-Ausbildung ist mit 520 Stunden vergleichsweise kurz. Ihr erfolgreicher Abschluss hindert nicht die Zahlung von Kindergeld, selbst wenn das volljährige, gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG berücksichtigungsfähige Kind anschließend als Rettungssanitäter einer regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche umfassenden Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG).
Die Rechtslage hat sich infolge der Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geändert. Zuvor galt für die Berücksichtigung eine Einkünfte- und Bezügegrenze (sog. Jahresgrenzbetrag). Seither bleibt ein Kind, das seiner Erstausbildung oder seinem Erststudium ernsthaft nachgeht, unabhängig vom Umfang der daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit beim Kindergeld berücksichtigungsfähig. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind dagegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.
Aktionsmodul Steuerrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.