Keine Mitteilung zum Beraterwechsel - Finanzamt darf schätzen
FG Köln v. 4.5.2026 - 6 V 234/26
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist eine GmbH & Co. KG. Kommanditisten sind SM und TM, zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die Klägerin war ab 21.3.2023 von der P mbB steuerlich beraten worden. Deren beim Finanzamt hinterlegte Vollmacht wurde am 23.5.2025 widerrufen. Die Bevollmächtigung der jetzigen Prozessbevollmächtigten wurde der Behörde erst am 13.11.2025 elektronisch angezeigt.
Nachdem die Steuererklärungen 2023/2024 ausgeblieben waren, erließ das Finanzamt am 6.11.2025 Schätzungsbescheide (einheitliche und gesonderte Feststellung, GewSt-Messbetrag, USt) unter Vorbehalt der Nachprüfung. Einsprüche vom 11.11.2025 sind noch unerledigt; AdV lehnte das Finanzamt am 23.1.2026 ab, gewährte aber Frist zur Abgabe der Erklärungen 2024 bis 30.4.2026.
Mit Schriftsatz vom 12.2.2026 beantragt die Antragstellerin AdV der Bescheide 2024. Sie meinte, wegen durchgehender steuerlicher Beratung gelte die Fristverlängerung des § 149 Abs. 3 AO bis 30.4.2026. Einer Anzeige der Beauftragung beim Finanzamt bedürfe es nicht, zudem seien rückwirkende Fristverlängerungen möglich. Die Schätzung sei "Mondschätzung"; hilfsweise seien die Werte 2023 zugrunde zu legen. Weiter beantragte sie hilfsweise eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO zur Einstellung aller Vollstreckungsmaßnahmen. Zur Glaubhaftmachung legte sie Vollstreckungsankündigungen vom 20.4.2026 vor.
Das Finanzamt war der Ansicht, ein Beraterfall i.S.d. § 149 Abs. 3 AO habe mangels rechtzeitiger Anzeige der Beauftragung nicht vorgelegen. Die Schätzung sei rechtmäßig und nicht nichtig. Die Erklärungen für 2023 erforderten keine Anpassung der Schätzung von 2024.
Das FG hat den Antrag abgelehnt. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Nach § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 FGO ist AdV zu gewähren, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Ein Überwiegen der Erfolgsaussichten ist nicht erforderlich, die Feststellungslastregeln gelten auch im AdV-Verfahren.
Solche Zweifel lagen hier jedoch nicht vor. Die Steuerbehörde durfte am 6.11.2025 nach Aktenlage von einer nicht beratenen Steuerpflichtigen ohne Fristverlängerung nach § 149 Abs. 3 AO ausgehen, da die frühere Beraterin ihre Vollmacht widerrufen hatte und weder die Antragstellerin noch die neue Beraterin bis dahin eine fortbestehende steuerliche Beratung angezeigt hatten.
Zwar verlangt § 149 Abs. 3 AO keine Anzeige gegenüber dem Finanzamt, dieses kann aber nur nach Aktenlage entscheiden. Sind - wie hier - auch Vorjahreserklärungen offen, darf das Finanzamt ohne weitere Ermittlungen annehmen, dass kein Beraterfall vorliegt, und schätzen. Schließlich ist es Sache des Steuerpflichtigen bzw. neuen Beraters, das Finanzamt rechtzeitig zu informieren.
Zudem hatte die Antragstellerin trotz gerichtlicher Fristsetzung weder Erklärungen 2024 noch sonstige belastbare Zahlen (etwa BWA) vorgelegt. Warum die - nicht mitgeteilten - Werte 2023 für 2024 zu übernehmen wären, war hier nicht ersichtlich. Der Hilfsantrag auf einstweilige Anordnung nach § 114 FGO hatte sich mit dieser Entscheidung erledigt.
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Justiz NRW
Die Antragstellerin ist eine GmbH & Co. KG. Kommanditisten sind SM und TM, zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die Klägerin war ab 21.3.2023 von der P mbB steuerlich beraten worden. Deren beim Finanzamt hinterlegte Vollmacht wurde am 23.5.2025 widerrufen. Die Bevollmächtigung der jetzigen Prozessbevollmächtigten wurde der Behörde erst am 13.11.2025 elektronisch angezeigt.
Nachdem die Steuererklärungen 2023/2024 ausgeblieben waren, erließ das Finanzamt am 6.11.2025 Schätzungsbescheide (einheitliche und gesonderte Feststellung, GewSt-Messbetrag, USt) unter Vorbehalt der Nachprüfung. Einsprüche vom 11.11.2025 sind noch unerledigt; AdV lehnte das Finanzamt am 23.1.2026 ab, gewährte aber Frist zur Abgabe der Erklärungen 2024 bis 30.4.2026.
Mit Schriftsatz vom 12.2.2026 beantragt die Antragstellerin AdV der Bescheide 2024. Sie meinte, wegen durchgehender steuerlicher Beratung gelte die Fristverlängerung des § 149 Abs. 3 AO bis 30.4.2026. Einer Anzeige der Beauftragung beim Finanzamt bedürfe es nicht, zudem seien rückwirkende Fristverlängerungen möglich. Die Schätzung sei "Mondschätzung"; hilfsweise seien die Werte 2023 zugrunde zu legen. Weiter beantragte sie hilfsweise eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO zur Einstellung aller Vollstreckungsmaßnahmen. Zur Glaubhaftmachung legte sie Vollstreckungsankündigungen vom 20.4.2026 vor.
Das Finanzamt war der Ansicht, ein Beraterfall i.S.d. § 149 Abs. 3 AO habe mangels rechtzeitiger Anzeige der Beauftragung nicht vorgelegen. Die Schätzung sei rechtmäßig und nicht nichtig. Die Erklärungen für 2023 erforderten keine Anpassung der Schätzung von 2024.
Das FG hat den Antrag abgelehnt. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Nach § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 FGO ist AdV zu gewähren, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Ein Überwiegen der Erfolgsaussichten ist nicht erforderlich, die Feststellungslastregeln gelten auch im AdV-Verfahren.
Solche Zweifel lagen hier jedoch nicht vor. Die Steuerbehörde durfte am 6.11.2025 nach Aktenlage von einer nicht beratenen Steuerpflichtigen ohne Fristverlängerung nach § 149 Abs. 3 AO ausgehen, da die frühere Beraterin ihre Vollmacht widerrufen hatte und weder die Antragstellerin noch die neue Beraterin bis dahin eine fortbestehende steuerliche Beratung angezeigt hatten.
Zwar verlangt § 149 Abs. 3 AO keine Anzeige gegenüber dem Finanzamt, dieses kann aber nur nach Aktenlage entscheiden. Sind - wie hier - auch Vorjahreserklärungen offen, darf das Finanzamt ohne weitere Ermittlungen annehmen, dass kein Beraterfall vorliegt, und schätzen. Schließlich ist es Sache des Steuerpflichtigen bzw. neuen Beraters, das Finanzamt rechtzeitig zu informieren.
Zudem hatte die Antragstellerin trotz gerichtlicher Fristsetzung weder Erklärungen 2024 noch sonstige belastbare Zahlen (etwa BWA) vorgelegt. Warum die - nicht mitgeteilten - Werte 2023 für 2024 zu übernehmen wären, war hier nicht ersichtlich. Der Hilfsantrag auf einstweilige Anordnung nach § 114 FGO hatte sich mit dieser Entscheidung erledigt.
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