17.02.2026

Reichweite einer Empfangsvollmacht

Eine als Generalvollmacht ausgestaltete Empfangsvollmacht ist auch für die Übersendung eines Haftungsbescheides zu beachten. Allein aus der Eintragung einer bestimmten Steuernummer kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sich die Vollmacht nur auf solche Steuerangelegenheiten beziehen soll, die unter jener Steuernummer bearbeitet werden.

FG Münster v. 9.12.2025 - 13 K 1936/24 U,K
Der Sachverhalt:
Der Steuerberater des Klägers hatte dem Finanzamt (unter Angabe der persönlichen Steuernummern des Klägers) auf elektronischem Wege eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen nach amtlich vorgeschriebenem Muster übermittelt. Die Vollmacht lautete auf eine Vertretung in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten und erstreckte sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Einschränkungen in Bezug auf bestimmte steuerliche Angelegenheiten oder Zeiträume bestanden nicht.

Das Finanzamt nahm den Kläger wegen Steuerschulden einer GmbH, deren Geschäftsführer er war, in Haftung und übersandte den entsprechenden Haftungsbescheid (unter Vergabe einer neuen Steuernummer) mit Zustellungsurkunde an die private Wohnadresse des Klägers. Über einen Monat nach Zustellung des Haftungsbescheides legte der Kläger, vertreten durch einen Bevollmächtigten, Einspruch ein. Hinsichtlich der Fristversäumnis vertrat der Kläger die Ansicht, der Haftungsbescheid hätte wegen der eingereichten Empfangsvollmacht an seinen Steuerberater übersandt werden müssen. Das Finanzamt teilte diese Ansicht nicht und verwarf den Einspruch wegen Verfristung als unzulässig.

Das FG hob die angefochtene Einspruchsentscheidung antragsgemäß isoliert auf.

Die Gründe:
Die Voraussetzungen für die vom Kläger beantragte isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung lagen vor, da der Beklagte den Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen hatte.

Die Bekanntgabe des Haftungsbescheides hätte gegenüber dem Steuerberater erfolgen müssen. Denn ein Verwaltungsakt soll dem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt. Im Regelfall bedeute das "Soll" ein "Muss". Allein aus der Eintragung einer bestimmten Steuernummer kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sich die Vollmacht nur auf solche Steuerangelegenheiten beziehen soll, die unter jener Steuernummer bearbeitet werden.

Infolgedessen hätte das Finanzamt die Empfangsvollmacht auch für das Haftungsverfahren des Klägers beachten müssen. Denn die Empfangsvollmacht war ohne Einschränkungen erteilt worden und hat für sämtliche - auch sonstige - Verwaltungsakte gelten sollen, die den Kläger betrafen. Für die Berücksichtigung der Empfangsvollmacht war es unerheblich, ob das Finanzamt organisatorisch und technisch in der Lage ist, bestehende und bekannte Vollmachten stets bei neu vergebenen Steuernummern zu erfassen. Mangels wirksamer Bekanntgabe ist die Einspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden, weshalb das Finanzamt den Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen hat.

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