03.04.2020

Update Coronakrise: Wertvolle Tipps für Antragstellung von Kurzarbeitergeld

Viele Unternehmen sind derzeit wegen der Corona-Pandemie in Not. Die Betriebe stehen still, trotzdem sind sie arbeitsentgeltpflichtig. Einen möglichen Ausweg bietet das Kurzarbeitergeld. Der Gesetzgeber hat die Regelungen rückwirkend drastisch verbessert. Unser Autor Dr. Detlef Grimm gibt in der aktuellen Ausgabe des GmbHStB 2020, 119 Tipps für die Antragstellung.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat zuletzt von rund 470.000 Betrieben gesprochen, die Cvirus Kurzarbeit angemeldet hätten. Mittlerweile denkt er auch an eine Anhebung des Kurzarbeitergeldes. "Schmeißt die Leute nicht raus!", so sein Appell. Der Gesetzgeber hat die Regelungen zur Kurzarbeit mit (Rück-)Wirkung zum 1.3.2020 bereits drastisch verbessert. Die gesenkten Voraussetzungen für pandemie- bzw. coronabedingtes Kurzarbeitergeld gelten bis 31.12.2021.

Aber was muss der Arbeitgeber tun, um Kurzarbeitergeld zu erlangen? Der Arbeitgeber kann einseitig Kurzarbeit schließlich nicht anordnen. Die Absenkung der betrieblichen Arbeitszeit bedarf einer Grundlage. Grimm befasst sich mit der arbeitsrechtlichen Anordnung von Kurzarbeit durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.

Die Absenkung der betrieblichen Arbeitszeit bedarf einer Grundlage
  • in einem Tarifvertrag (praktisch selten),
  • einer Betriebsvereinbarung oder
  • in einzelvertraglichen Vereinbarungen.


Sache der Arbeitgeber ist es, jetzt durch Betriebsvereinbarungen gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und rechtzeitige Anzeige sowie Antragstellung bei den Arbeitsagenturen die Voraussetzungen zu schaffen.

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Mehr zum Thema:

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in dem aktuellen GmbHStB (GmbHStB 2020, 119) - (frei abrufbar für Abonnenten, im Rahmen eines Probeabos oder eines Datenbanktests mit unserem Aktionsmodul Steuerrecht)

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Unser Autor:

Dr. Detlef Grimm, RA/FAArbR ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln.
 

Verlag Dr. Otto Schmidt
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