01.08.2013

Voller Fahrtkostenabzug für Flugbegleiterin

Bei einer Flugbegleiterin ist der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzflughafen nicht auf die sog. Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer begrenzt. Vielmehr sind Werbungskosten stattdessen in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten zu berücksichtigen.

FG Münster 2.7.2013, 11 K 4527/11 E
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist als Kabinenchefin für eine Fluggesellschaft tätig, die ihre technische Basis und ihr Hauptdrehkreuz auf dem Flughafen Frankfurt unterhält. Sie machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2010 für die Fahrten von ihrem Wohnort zum Einsatzflughafen in Frankfurt Werbungskosten in Höhe der sog. Entfernungspauschale geltend. Außerdem begehrte sie den Abzug von Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer.

Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten, nicht aber die Aufwendungen für das Arbeitszimmer an. Im Laufe des finanzgerichtlichen Klageverfahrens, das die Klägerin zunächst allein wegen des streitigen Arbeitszimmers angestrengt hatte, beantragte sie die Berücksichtigung von Fahrtkosten i.H.v. 0,30 € pro tatsächlich gefahrenem Kilometer. Sie war der Meinung, dass ihr - folge man der neuesten, geänderten Rechtsprechung des BFH - der volle Fahrtkostenabzug zustehe, weil sie keine regelmäßige Arbeitsstätte habe.

Das FG gab der Klage sowohl im Hinblick auf die Fahrtkosten als auch auf die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Die Gründe:
Der streitige Einkommensteuerbescheid verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten, als das Finanzamt darin die streitigen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer unberücksichtigt gelassen und lediglich Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in eingeschränkter Höhe berücksichtigt hat.

Die gesetzlich vorgesehene Beschränkung des Werbungskostenabzuges auf die sog. Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG) erfasst lediglich Fahrten zwischen Wohnort und "regelmäßiger Arbeitsstätte". "Regelmäßige Arbeitsstätte" ist nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH jedoch nur noch der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Es genügt nicht mehr, dass der Arbeitnehmer den Betrieb seines Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht.

Erforderlich ist vielmehr auch, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers dort liegt. Die Klägerin sei ist schwerpunktmäßig nicht im Flughafen in Frankfurt, sondern im Flugzeug tätig. Sie übt somit eine sog. Auswärtstätigkeit aus und kann daher Fahrtkosten i.H.v. 0,30 € pro tatsächlich gefahrenem Kilometer in Abzug bringen.

Das Finanzamt hat darüber hinaus auch die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer i.H.v. 1.250 zu Unrecht nicht anerkannt, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass ihr kein "anderer Arbeitsplatz" i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG zur Verfügung stehe. Denn der Klägerin steht sehr wohl kein "anderer Arbeitsplatz" für die von ihr zu erledigenden Arbeiten zur Verfügung. Insbes. der im Rahmen der Flugvorbereitung genutzte, lediglich mit allgemeinen Sitzgelegenheiten und einem kleinen fahrbaren Tisch ausgestattete sog. Briefing-Raum ist kein "anderer Arbeitsplatz" in diesem Sinne.

Linkhinweis:

FG Münster PM vom 1.8.2013
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